Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Genehmigung
    99012068006000

    Bauvoranfrage stellen

    Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zu Ihrem Bauvorhaben haben, können Sie diese vor dem Bauantrag mit einer Bauvoranfrage klären.

    Beschreibung

    Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind, oder wenn geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist.

    Online-Dienst

    Bauen: Bauportal Hessen

    ID: L100001_434562636

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 19.12.2025
    Technisch geändert am 15.04.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises / Kreisfreien Stadt / Sonderstatusstadt.

    Ansprechpartner

    60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde

    Beschreibung

    Die allgemeine Aufgabenzuweisung für die Untere Bauaufsichtsbehörde enthält die Hessische Bauordnung (HBO).

    Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen und sonstigen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören insbesondere die Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen, die Durchführung von Verfahren bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

    Die grundlegenden Regelungen für die Untere Denkmalschutzbehörde finden sich im Hessischen Denkmalschutzgesetz.

    Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Um dies zu erreichen, haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört insbesondere die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz sowie die Beratung der Eigentümer von Kulturdenkmälern.

    Hinweis zum Bauportal

    Ab sofort können Bauvoranfragen, Bauanträge und Mitteilung baugenehmigungsfreigestellter Verfahren für Bauvorhaben im Schwalm-Eder-Kreis in digitaler Form über das Bauportal Hessen eingereicht werden. Das Ausfüllen von Antragsformularen ist dadurch nicht mehr notwendig, die erforderlichen Bauvorlagen werden als PDF-Dokumente hochgeladen und die gesamte Kommunikation erfolgt ausschließlich über das Bauportal. Hierfür ist eine einmalige Registrierung der Entwurfsverfasser und der Bauherrschaft erforderlich.
     
    Als Hilfestellung dient das Handbuch zum Bauportal Hessen. Technische Fragen, die das Bauportal Hessen betreffen, richten Sie bitte per E-Mail an support-digitalisierung@ekom21.de oder telefonisch unter 0641/9830-3744.
     
    Die Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde stehen weiterhin bei fachlichen Fragen, die das Bauvorhaben betreffen, zur Verfügung.

    Überschrift

    Bauaufsichtsangelegenheiten Standardbau – Kommunale Zuständigkeiten

    Frau Ute Becker-Eike

    Zuständig für: Borken (Hessen), Gilserberg, Schwalmstadt:

    05681/775-6025

    Frau Aljona Kistner

    Zuständig für: Felsberg, Malsfeld

    05681/775-6035

    Frau Tanja Marx

    Zuständig für: Guxhagen, Körle

    05681/775-6020


    Überschrift

    Herr Christoph Riedemann

    Zuständig für: Jesberg, Knüllwald, Neuental, Spangenberg, Wabern

    05681/775-6032

    Herr Dieter Rininsland

    Zuständig für: Homberg (Efze), Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn

    05681/775-6023

    Frau Christa Thein

    Zuständig für: Bad Zwesten, Edermünde, Fritzlar, Gudensberg, Niedenstein

    05681/775-6038


    Überschrift

    Herr Bernd Wenderoth

    Zuständig für: Frielendorf, Melsungen, Morschen, Willingshausen

    05681/775-6024


    Bauaufsichtsangelegenheiten Sonderbau

    Frau Martina Hellmuth

    Zuständig für: Homberg (Efze), Körle, Melsungen, Morschen, Spangenberg

    05681/775-6027

    Frau Stephanie Jacob-Clobes

    05681/775-6026

    Frau Ina Reich-Ritter

    05681/775-6029


    Überschrift

    Denkmalschutzangelegenheiten – Kommunale Zuständigkeiten

    Frau Anika Dreimanis

    Zuständig für: Bad Zwesten, Borken (Hessen), Frielendorf, Gilserberg, Jesberg, Neuental, Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt, Schwarzenborn, Willingshausen

    05681/775-6034

    Frau Ute Heppe

    Zuständig für: Edermünde, Felsberg, Fritzlar, Gudensberg, Guxhagen, Homberg (Efze), Knüllwald, Körle, Malsfeld, Melsungen, Morschen, Niedenstein, Spangenberg, Wabern

    05681/775-6028


     

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 3
    34576 Homberg (Efze)

    Kontakt speichern

    Kein Aufzug vorhanden
    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag:und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05681 775-6011

    Fax: 05681 775-6001

    E-Mail: bauaufsicht@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 16.04.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein
    • Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anfrage und die Unterlagen
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen und keine Rechtshindernisse bestehen, wird ein Bauvorbescheid erteilt.

    Fristen

    Die Bauverwaltung ist für den Zeitraum gebunden, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. 

    Geltungsdauer: 3 Jahre (Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.)

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Ihr Bauvorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, ist auch hierfür die entsprechende Bearbeitungsdauer gültig: 3 Monate mit der Option der Verlängerung um bis zu 2 Monate.

    Der Bauvorbescheid gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

    Kosten

    • Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Umfang der Bauvoranfrage und kann bis zu 40 Prozent der Bauaufsichtsgebühr mindestens 100 € betragen.
    • Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird.
    • Die Gebühr wird zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr angerechnet, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 20.02.2026

    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2008
    Technisch geändert am 23.02.2026

    Stichwörter

    Baugenehmigungsverfahren, Bauverwaltung, Bauvoranfrage, Hausbau, Gebäude, Wohnungsbau, Baubeginn, Errichtung, Hessische Bauordnung, Baurecht, Bauantrag, Bauen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019