Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Hinweise für Frankfurt am Main: Baumfällgenehmigung
Bäume im bebauten Stadtgebiet (Innenbereich) werden, mit wenigen Ausnahmen durch die Baumschutzsatzung geschützt. Das Fällen dieser Bäume ist nur mit einer Genehmigung erlaubt. Unter die Baumschutzsatzung fallen Laubbäume und Ginkobäume sowie Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm. Der Stammumfang wird in 1 Meter Höhe gemessen. Die Baumschutzsatzung gilt nicht für: Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen; Bäume im Wald; Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und in öffentlich gewidmeten Straßen; Bäume in Gärtnereien und Baumschulen, die dem Erwerbszweck dienen;
Bäume im bebauten Stadtgebiet (Innenbereich) werden, mit wenigen Ausnahmen durch die Baumschutzsatzung geschützt. Das Fällen dieser Bäume ist nur mit einer Genehmigung erlaubt. Unter die Baumschutzsatzung fallen Laubbäume und Ginkobäume sowie Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm. Der Stammumfang wird in 1 Meter Höhe gemessen. Die Baumschutzsatzung gilt nicht für: Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen; Bäume im Wald; Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und in öffentlich gewidmeten Straßen; Bäume in Gärtnereien und Baumschulen, die dem Erwerbszweck dienen;
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Zuständigkeit
Hinweise für Frankfurt am Main: Baumfällgenehmigung
Ansprechpartner
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Adresse
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Montag - Donnerstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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Internet
Formulare
Baumfällgenehmigung online
Weitere Informationen
Im Umweltamt sind alle umweltrelevanten Aufgaben der Stadtverwaltung, von der Information, Öffentlichkeitsarbeit und Beratung bis zu Schutz, Kontrolle und Analyse, zusammengefasst.
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Frankfurt am Main: Baumfällgenehmigung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Frankfurt am Main: Baumfällgenehmigung
Die Genehmigung des 1. Baumes kostet 75,00 Euro zuzüglich einer Postzustellungsurkunde von 3,45 Euro. Bei Genehmigung zusätzlicher Bäume fallen pro zusätzlichen Baum Kosten von 25,00 Euro an. : Gebühr 78.45 EUR
Die Genehmigung des 1. Baumes kostet 75,00 Euro zuzüglich einer Postzustellungsurkunde von 3,45 Euro. Bei Genehmigung zusätzlicher Bäume fallen pro zusätzlichen Baum Kosten von 25,00 Euro an.: Gebühr 78.45 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung, Naturschutz, Artenschutz, Bäume, Landschaftsbestandteil, Schnitt, Fällen, Baum