Baulast Auskunft Einsicht

    Baulasten, Baulastenverzeichnis

    Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis, müssen Sie sich sich an die zuständige Behörde wenden.

    Beschreibung

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

    Hinweise für Wetzlar: Baulasten, Baulastenverzeichnis (IES:Wetzlar)

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt

    Ansprechpartner

    Stadt Wetzlar - Bauordnungsamt

    Beschreibung

    Das Bauordnungsamt der Stadt Wetzlar ist zuständig für Bauvorhaben, welche die Kernstadt Wetzlar und alle Wetzlarer Stadtteile (Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim, Hermannstein, Münchholzhausen, Nauborn, Naunheim und Steindorf) betreffen.

    Bei Anfragen, die Vorhaben außerhalb von Wetzlar im Lahn-Dill-Kreis betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an den Lahn-Dill-Kreis, Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar, Telefon 06441 407-1717, E-Mail: bauen-wohnen@lahn-dill-kreis.de

    Aufgabenbereiche

    • Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
    • Abnahmen
    • Bauberatung
    • Baugenehmigungen
    • Baulasten, Baulastenverzeichnis
    • Fliegende Bauten/Gebrauchsabnahmen
    • Kontrollen
    • Prüfung statischer Nachweise
    • Teilungsgenehmigungen
    • Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

    Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

    Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Wetzlar

    • Bauberatung in denkmalpflegerischen Fragen bei allen Maßnahmen an denkmalgeschützten Anlagen im Bereich Wetzlar (z. B. An-, Ausbau, Abbruch- und Umbaumaßnahmen, auch Maßnahmen wie: Anstrich, Verputz, (Teil-)Abbrüche)
    • Bauberatungen bei Maßnahmen, die unter die gesonderte Genehmigungspflicht nach der Baugestaltungssatzung für die Altstadt Wetzlar fallen (z. B. alle Werbeanlagen, Neuanstriche, Fensterauswechslungen)
    • Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
    • Beratung in Fragen der Stadtbildpflege
    • Zustimmung zu Bauanträgen
    • Erteilung isolierter denkmalrechtlicher Genehmigungen
    • Einschreiten bei Gefährdung von Baudenkmälern
    • Beratung in Fragen von Förderung (Zuwendung durch das Landesamt sowie Stadt Wetzlar)

    Unter http://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de finden Sie Bilder und Informationen zu Kulturdenkmälern in Wetzlar und Hessen.

    Wohnungsbauförderung

    • Anträge im Bereich Wohnungsbauförderung (Eigenheime, Mietwohnungsbau, Modernisierung)
    • Anträge auf Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (vereinbarte Förderung)
    • Beratung über die verschiedenen Förderprogramme

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Leitz-Straße 30

    35578 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für das Bauordnungsamt gelten ab sofort neue Regelungen. Die vorher bekannten Servicezeiten wird es nicht mehr geben, dafür können Terminanfragen per Mail an bauordnungsamt@wetzlar.de oder telefonisch bei der jeweiligen Sachbearbeitung vereinbart werden. 

    Dies schafft uns und Ihnen mehr Flexibilität für Beratungen zu Bauvorhaben, zu den Themen Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie zu allen weiteren Dienstleistungen der Bauaufsicht, wie Anträge auf Akteneinsicht, die Ausstellung von Teilungsgenehmigungen oder Abgeschlossenheitsbescheinigungen oder auch Eintragungen von Baulasten.

    Bitte nennen Sie uns bei einer Terminanfrage per Mail Ihren Namen, Ihr Anliegen sowie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse, unter der wir Sie erreichen können. Wir setzen uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.

    Ihre Bauaufsicht

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Baulastenerklärung des Eigentümers
    • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
    • Lageplan

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 24.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Abstandsbaulast, Vereinigungsbaulast, Baulastenverzeichnis, Bauordnungsamt, Wegebaulast, Baulasten, Bauamt, Bauaufsichtsbehörde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)