Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Beschreibung
Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt. Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Online-Dienst
Bauen: Bauportal Hessen
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Ansprechpartner
60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Beschreibung
Die allgemeine Aufgabenzuweisung für die Untere Bauaufsichtsbehörde enthält die Hessische Bauordnung (HBO).
Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen und sonstigen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören insbesondere die Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen, die Durchführung von Verfahren bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die grundlegenden Regelungen für die Untere Denkmalschutzbehörde finden sich im Hessischen Denkmalschutzgesetz.
Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Um dies zu erreichen, haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört insbesondere die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz sowie die Beratung der Eigentümer von Kulturdenkmälern.
Hinweis zum Bauportal
Seit 1. April 2026 sind Bauvoranfragen, Bauanträge und Mitteilung baugenehmigungsfreigestellter Verfahren für Bauvorhaben im Schwalm-Eder-Kreis ausschließlich in digitaler Form über das Bauportal Hessen einzureichen. Das Ausfüllen von Antragsformularen ist dadurch nicht mehr notwendig, die erforderlichen Bauvorlagen werden als PDF-Dokumente hochgeladen und die gesamte Kommunikation erfolgt ausschließlich über das Bauportal. Hierfür ist eine einmalige Registrierung der Entwurfsverfasser und der Bauherrschaft erforderlich.
Als Hilfestellung dient das Handbuch zum Bauportal Hessen. Technische Fragen, die das Bauportal Hessen betreffen, richten Sie bitte per E-Mail an support-digitalisierung@ekom21.de oder telefonisch unter 0641/9830-3744.
Die Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde stehen weiterhin bei fachlichen Fragen, die das Bauvorhaben betreffen, zur Verfügung.
Überschrift
Bauaufsichtsangelegenheiten Standardbau – Kommunale Zuständigkeiten
Frau Ute Becker-Eike
Zuständig für: Borken (Hessen), Gilserberg, Schwalmstadt:
05681/775-6025
Frau Aljona Kistner
Zuständig für: Felsberg, Malsfeld
05681/775-6035
Frau Tanja Marx
Zuständig für: Guxhagen, Körle
05681/775-6020
Überschrift
Herr Christoph Riedemann
Zuständig für: Jesberg, Knüllwald, Neuental, Spangenberg, Wabern
05681/775-6032
Herr Dieter Rininsland
Zuständig für: Homberg (Efze), Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn
05681/775-6023
Frau Christa Thein
Zuständig für: Bad Zwesten, Edermünde, Fritzlar, Gudensberg, Niedenstein
05681/775-6038
Überschrift
Herr Bernd Wenderoth
Zuständig für: Frielendorf, Melsungen, Morschen, Willingshausen
05681/775-6024
Bauaufsichtsangelegenheiten Sonderbau
Frau Martina Hellmuth
Zuständig für: Homberg (Efze), Körle, Melsungen, Morschen, Spangenberg
05681/775-6027
Frau Stephanie Jacob-Clobes
05681/775-6026
Frau Ina Reich-Ritter
05681/775-6029
Überschrift
Denkmalschutzangelegenheiten – Kommunale Zuständigkeiten
Frau Anika Dreimanis
Zuständig für: Bad Zwesten, Borken (Hessen), Frielendorf, Gilserberg, Jesberg, Neuental, Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt, Schwarzenborn, Willingshausen
05681/775-6034
Frau Ute Heppe
Zuständig für: Edermünde, Felsberg, Fritzlar, Gudensberg, Guxhagen, Homberg (Efze), Knüllwald, Körle, Malsfeld, Melsungen, Morschen, Niedenstein, Spangenberg, Wabern
05681/775-6028
Adresse
Hausanschrift
Hans-Scholl-Straße 3
34576 Homberg (Efze)
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Kontaktperson
Frau Stephanie Jacob-Clobes
E-Mail: Stephanie.Jacob-clobes@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6026
Frau Martina Hellmuth
E-Mail: martina.hellmuth@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6027
Frau Ina Reich-Ritter
E-Mail: ina.reich-ritter@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6029
Frau Ute Becker-Eike
E-Mail: Ute.Becker-Eike@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6025
Frau Aljona Kistner
E-Mail: aljona.kistner@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6035
Frau Tanja Marx
E-Mail: tanja.marx@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6020
Herr Dieter Rininsland
E-Mail: Dieter.Rininsland@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6023
Frau Christa Thein
E-Mail: christa.thein@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6038
Herr Bernd Wenderoth
E-Mail: Bernd.Wenderoth@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6024
Herr Christoph Riedemann
E-Mail: christoph.riedemann@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6032
Frau Ute Heppe
E-Mail: Ute.Heppe@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-6028
Voraussetzungen
Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
- § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
- § 66 Hessische Bauordnung (HBO): Baugenehmigungsverfahren
- § 67 Hessische Bauordnung (HBO): Bauvorlageberechtigung
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
- § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
- § 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bauvorlagen können nachgefordert werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung digital über das Bauportal oder analog mit:
- die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 20.02.2026
Stichwörter
Baugenehmigungsverfahren, Kindergarten, Kindergärten, Schulen, Hausbau, Gebäude, Krankenhäuser, Gaststätten, Wohnungsbau, HBO, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Baubeginn, Errichtung, Wohnheime, Nachbarbeteiligung, Anlagen, Sonderbau, Vergnügungsstätten, Campingplätze, Bürogebäude, Einkaufsmärkte, Freizeitpark, Großgaragen, Hallen, Hochhäuser, Parkhäuser, Verkaufsstätten, Warenhäuser, Warenlager, Bauantrag, Bauen