Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Antrag auf eine Baugenehmigung stellen

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Beschreibung

    Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.

    Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

    Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen. 


    Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben. 

    Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. 

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

    Online-Dienst

    Wasseranschluss - Anmeldung/Änderung (Online-Antrag)

    ID: L100001_385733568

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2023 (von: Webservice, Kriftel)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Webservice, Kriftel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

    Hinweise für Kriftel: Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung Kriftel

    Main-Taunus-Kreis
    - Amt für Bauen und Umwelt -
    Am Kreishaus 1-5
    65719 Hofheim am Taunus

    Telefon: 06192 201-2222
    Fax: 06192 201-1892
    E-Mail: bauen-umwelt@mtk.org
    Webadresse: https://www.mtk.org
    Main-Taunus-Kreis
    - Amt für Bauen und Umwelt -
    Am Kreishaus 1-5
    65719 Hofheim am Taunus

    Telefon: 06192 201-2222
    Fax: 06192 201-1892
    E-Mail: bauen-umwelt@mtk.org
    Webadresse: https://www.mtk.org

    Ansprechpartner

    Gemeindeverwaltung Kriftel - Bauberatung

    Adresse

    Postanschrift

    Frankfurter Straße 33-37

    65830 Kriftel

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 39

    65830 Kriftel

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Main-Taunus-Kreis - Amt für Bauen und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag
    Nach Terminvereinbarung

    Dienstag
    Nach Terminvereinbarung

    Mittwoch
    Nach Terminvereinbarung

    Donnerstag
    Nach Terminvereinbarung

    Freitag
    Nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten sie unter dem beigefügtem Link zu Bauvorlagen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderli-chen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bau-vorlagen können nachgefordert werden. 
    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegen-stehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entschei-dung digital über das Bauportal oder analog mit: 
    -    die Baugenehmigung wird erteilt,
    -    nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    -    der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind. 

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich, außer beim Abbruch, nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 14.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Errichtung, Baubeginn, HBO, Freizeitpark, Baugenehmigungsverfahren, Einkaufsmärkte, Wohnungsbau, Anlagen, Bauen, Warenhäuser, Großgaragen, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Bürogebäude, Nachbarbeteiligung, Gaststätten, Wohnheime, Krankenhäuser, Sonderbau, Bauantrag, Hallen, Kindergärten, Parkhäuser, Hausbau, Warenlager, Verkaufsstätten, Campingplätze, Schulen, Gebäude, Kindergarten, Hochhäuser, Vergnügungsstätten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)