• Willingshausen (Landkreis Schwalm-Eder-Kreis, Hessen)
Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung

Zustimmung der Bauaufsicht einholen

Gibt es für die Zulassung von Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft spezielle Regelungen? Sie wollen für ein solches Bauvorhaben eine Zustimmung beantragen?

Beschreibung

Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder Landes übereignet ist und die Baudienststelle besetzt ist.  

In bestimmten Konstellationen kann das Zustimmungserfordernis entfallen.

Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; eine Prüfung durch die obere Bauaufsicht erfolgt nicht.

Online-Dienste

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zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)

Ansprechpartner

60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde

Beschreibung

Die allgemeine Aufgabenzuweisung für die Untere Bauaufsichtsbehörde enthält die Hessische Bauordnung (HBO).

Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen und sonstigen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören insbesondere die Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen, die Durchführung von Verfahren bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Die grundlegenden Regelungen für die Untere Denkmalschutzbehörde finden sich im Hessischen Denkmalschutzgesetz.

Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Um dies zu erreichen, haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört insbesondere die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz sowie die Beratung der Eigentümer von Kulturdenkmälern.

Überschrift

Bauaufsichtsangelegenheiten Standardbau – Kommunale Zuständigkeiten

Frau Ute Becker-Eike

Zuständig für: Borken (Hessen), Gilserberg, Schwalmstadt:

05681/775-6025

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Frau Aljona Kistner

Zuständig für: Felsberg, Malsfeld

05681/775-6035

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Frau Tanja Marx

Zuständig für: Guxhagen, Körle

05681/775-6020

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Überschrift

Herr Christoph Riedemann

Zuständig für: Jesberg, Knüllwald, Neuental, Spangenberg, Wabern

05681/775-6032

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Herr Dieter Rininsland

Zuständig für: Homberg (Efze), Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn

05681/775-6023

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Frau Christa Thein

Zuständig für: Bad Zwesten, Edermünde, Fritzlar, Gudensberg, Niedenstein

05681/775-6038

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Überschrift

Herr Bernd Wenderoth

Zuständig für: Frielendorf, Melsungen, Morschen, Willingshausen

05681/775-6024

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Bauaufsichtsangelegenheiten Sonderbau

Frau Martina Hellmuth

05681/775-6027

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Frau Stephanie Jacob-Clobes

05681/775-6026

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Frau Ina Reich-Ritter

05681/775-6029

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Denkmalschutzangelegenheiten – Kommunale Zuständigkeiten

Frau Anika Dreimanis

Zuständig für: Felsberg, Frielendorf, Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Willingshausen

05681/775-6034

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Frau Jeanny Meschkat

05681/775-6031

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Frau Annekathrin Sitte

05681/775-6028

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Adresse

Hausanschrift

Hans-Scholl-Straße 1

34576 Homberg (Efze)

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Oder nach individueller Vereinbarung.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr 

Kontakt

Kontaktperson

Version

Technisch geändert am 01.04.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Antrag auf Zustimmung und Vorlage aller Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
 

Voraussetzungen

  • Die Leitung der Entwurfsarbeiten ist einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen
  • Die Baudienststelle muss besetzt sein 
     

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
  • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Zustimmung
     

Bearbeitungsdauer

Über den Zustimmungsantrag ist nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

Diese Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird innerhalb der maßgeblichen Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt diese als erteilt.

Kosten

Die Kosten bemessen sich nach der Rohbausumme.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.10.2023

Version

Technisch erstellt am 21.10.2008

Technisch geändert am 27.10.2023

Stichwörter

Bauüberwachung, Hessische Bauordnung, Anlagen der Landesverteidigung, Baudienststelle, Vorhaben öffentliche Trägerschaft, Bauamt, Zustimmung, Bauverfahren, Behörde, Bauordnung, Errichtung, Bauaufsicht, Bauaufsichtliche Zustimmung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019