Zustimmung der Bauaufsicht einholen
Gibt es für die Zulassung von Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft spezielle Regelungen? Sie wollen für ein solches Bauvorhaben eine Zustimmung beantragen?
Beschreibung
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder Landes übereignet ist und die Baudienststelle besetzt ist.
In bestimmten Konstellationen kann das Zustimmungserfordernis entfallen.
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; eine Prüfung durch die obere Bauaufsicht erfolgt nicht.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Beschreibung
Die allgemeine Aufgabenzuweisung für die Untere Bauaufsichtsbehörde enthält die Hessische Bauordnung (HBO).
Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen und sonstigen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören insbesondere die Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen, die Durchführung von Verfahren bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die grundlegenden Regelungen für die Untere Denkmalschutzbehörde finden sich im Hessischen Denkmalschutzgesetz.
Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Um dies zu erreichen, haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört insbesondere die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz sowie die Beratung der Eigentümer von Kulturdenkmälern.
Zuständigkeiten
Bauaufsichtsangelegenheiten Standardbau – Kommunale Zuständigkeiten
Borken (Hessen), Gilserberg, Schwalmstadt:
Frau Ute Becker-Eike 05681/775-6025 Nachricht sendenBad Zwesten, Edermünde, Fritzlar, Gudensberg, Niedenstein:
Frau Christa Thein 05681/775-6038 Nachricht sendenFelsberg, Guxhagen, Körle, Malsfeld:
Frau Tanja Marx 05681/775-6020 Nachricht sendenJesberg, Knüllwald, Neuental, Spangenberg, Wabern:
Herr Christoph Riedemann 05681/775-6032 Nachricht sendenHomberg (Efze), Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn:
Herr Dieter Rininsland 05681/775-6023 Nachricht sendenFrielendorf, Melsungen, Morschen, Willingshausen:
Herr Bernd Wenderoth 05681/775-6024 Nachricht sendenBauaufsichtsangelegenheiten Sonderbau
Frau Martina Hellmuth 05681/775-6027 Nachricht senden Frau Stephanie Jacob-Clobes 05681/775-6026 Nachricht senden Frau Ina Reich-Ritter 05681/775-6029 Nachricht sendenDenkmalschutzangelegenheiten – Kommunale Zuständigkeiten
Frielendorf, Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Willingshausen:
Frau Anika Dreimanis 05681/775-6034 Nachricht sendenBad Zwesten, Borken (Hessen), Edermünde, Gilserberg, Guxhagen, Jesberg, Körle, Malsfeld, Melsungen, Neuental, Niedenstein, Schwalmstadt, Wabern:
Frau Jeanny Meschkat 05681/775-6031 Nachricht sendenFelsberg, Fritzlar, Gudensberg, Homberg (Efze), Knüllwald, Morschen, Spangenberg:
Frau Dr. Annekathrin Sitte 05681/775-6028 Nachricht sendenAdresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Zustimmung und Vorlage aller Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
Voraussetzungen
- Die Leitung der Entwurfsarbeiten ist einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen
- Die Baudienststelle muss besetzt sein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
- Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Zustimmung
Bearbeitungsdauer
Über den Zustimmungsantrag ist nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Diese Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird innerhalb der maßgeblichen Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt diese als erteilt.
Kosten
Die Kosten bemessen sich nach der Rohbausumme.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.10.2023
Stichwörter
Behörde, Bauaufsichtliche Zustimmung, Bauaufsicht, Bauamt, Anlagen der Landesverteidigung, Errichtung, Bauordnung, Bauverfahren, Vorhaben öffentliche Trägerschaft, Baudienststelle, Bauüberwachung, Zustimmung, Hessische Bauordnung