Zustimmung der Bauaufsicht einholen
Gibt es für die Zulassung von Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft spezielle Regelungen? Sie wollen für ein solches Bauvorhaben eine Zustimmung beantragen?
Beschreibung
Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder Landes übereignet ist und die Baudienststelle besetzt ist.
In bestimmten Konstellationen kann das Zustimmungserfordernis entfallen.
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; eine Prüfung durch die obere Bauaufsicht erfolgt nicht.
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Abgeschlossenheitsbescheinigung
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Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
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zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Digitale Kreisverwaltung
Beschreibung
Behördennummer 115
Adresse
Postanschrift
Goldhelg 20
Postfach
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6641 977-0
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Bauaufsicht
Adresse
Postanschrift
Goldhelg 20
36341 Lauterbach (Hessen)
(Postanschrift)
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Zustimmung und Vorlage aller Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
Voraussetzungen
- Die Leitung der Entwurfsarbeiten ist einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen
- Die Baudienststelle muss besetzt sein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
- Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Zustimmung
Bearbeitungsdauer
Über den Zustimmungsantrag ist nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Diese Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird innerhalb der maßgeblichen Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt diese als erteilt.
Kosten
Die Kosten bemessen sich nach der Rohbausumme.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.10.2023
Stichwörter
Hessische Bauordnung, Bauamt, Baudienststelle, Bauordnung, Bauaufsichtliche Zustimmung, Bauaufsicht, Behörde, Anlagen der Landesverteidigung, Vorhaben öffentliche Trägerschaft, Bauüberwachung, Errichtung, Bauverfahren, Zustimmung