Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienst
Gesundheitsausweis 2.0
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Lebensmittelüberwachung, Schlachttier- und Fleisch-, Geflügefleischhygiene
Adresse
Postanschrift
Vogelsbergstraße 32
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 13:30 bis 15:30 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6641 977-6800
E-Mail: avv@vogelsbergkreis.de
Internet
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Digitale Kreisverwaltung
Beschreibung
Behördennummer 115
Adresse
Postanschrift
Goldhelg 20
Postfach
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6641 977-0
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Gesundheitsamt
Adresse
Postanschrift
Gartenstraße 27-29
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag 14:00 - 15:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung.
Beachten Sie die Informationen zum Publikumsverkehr und zu den aktuellen Öffnungs- und Servicezeiten auf der Startseite unserer Homepage www.vogelsbergkreis.de!
Kontakt
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024
Stichwörter
Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Schulung, Gesundheitsamt, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Tätigkeit, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene