Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienst

    Anmeldung zur Belehrung nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

    ID: L100001_381864619

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Groß-Gerau - Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Seipp-Str. 9

    64521 Groß-Gerau

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: 06152 989-211(Geschäftsstelle)

    Telefon: 06152 989-213(Corona-Hotline 116 117)

    Telefon: 06152 989-864(Gesundheitsschutz)

    Telefon: 06152 989-227(Belehrungen)

    Telefax: 06152 989-348(Geschäftsstelle)

    E-Mail: gesundheitsamt@kreisgg.de(Geschäftsstelle)

    E-Mail: corona.hotline@kreisgg.de(Corona-Hotline)

    E-Mail: impfpflicht@kreisgg.de(Impfpflicht im Pflegebereich)

    E-Mail: infektionsschutz@kreisgg.de(Gesundheitsschutz)

    E-Mail: belehrungen@kreisgg.de(Belehrungen)

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Stichwörter

    Schulung, IfSG, Gesundheitsbelehrung, Gesundheitszeugnis, Gesundheit, Lebensmittel, Gesundheitsamt, Nachweis, Infektion, Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Infektionsschutzbelehrung, Tätigkeit, Lebensmittelhygiene, Infektionsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English