Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Das Stadtbüro beglaubigt Kopien von Dokumenten, die von einer Behörde ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Das Stadtbüro beglaubigt Kopien von Dokumenten, die von einer Behörde ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Fachdienst 34/36 - Stadtbüro
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Terminsprechzeiten: Montag 8-17 Uhr Dienstag 8-13 Uhr Donnerstag 13-18 Uhr Offene Sprechzeiten: Mittwoch 8-13 Uhr Freitag 7:30-12 Uhr Telefonzeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr Mittwoch 14-16 Uhr Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Voraussetzungen
Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Für die amtliche Beglaubigung gilt folgendes:
- Das Schriftstück einer Behörde muss im Original vorliegen (Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid etc.)
- Ein privates Schriftstück dient zur Vorlage bei einer Behörde (muss glaubhaft erklärt werden)
Für die amtliche Beglaubigung gilt folgendes:
- Das Schriftstück einer Behörde muss im Original vorliegen (Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid etc.)
- Ein privates Schriftstück dient zur Vorlage bei einer Behörde (muss glaubhaft erklärt werden)
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Kopien im Stadtbüro
5,00 Euro
Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)
jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro
0,25 Euro
Kopien DIN A4 Format; pro Seite
Mitgebrachte Kopien
10,00 Euro
Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)
jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro
Weitere Gebühren
10,00 Euro
Unterschriftsbeglaubigung
gebührenfrei
Beglaubigungen in Rentensachen
Hinweis:
- Aufgrund praktischer Erfahrungen beglaubigen wir keine Farbkopien, weil diese kaum vom Original zu unterscheiden sind und oftmals nicht anerkannt werden.
- Dokumente in nicht lesbaren Sprachen werden ebenfalls nicht beglaubigt, weil wir i.d.R. keine Aussage zum Inhalt des Dokumentes machen können.
- Mehrere DIN A4 Kopien auf einem DIN A3 Format können nicht beglaubigt werden.
Kopien im Stadtbüro
5,00 Euro
Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)
jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro
0,25 Euro
Kopien DIN A4 Format; pro Seite
Mitgebrachte Kopien
10,00 Euro
Grundgebühr pro beglaubigtem Dokument (zusammenhängende Dokumente mit max. 10 Seiten)
jede weitere Seite des beglaubigten selben Dokumentes 1 Euro
Weitere Gebühren
10,00 Euro
Unterschriftsbeglaubigung
gebührenfrei
Beglaubigungen in Rentensachen
Hinweis:
- Aufgrund praktischer Erfahrungen beglaubigen wir keine Farbkopien, weil diese kaum vom Original zu unterscheiden sind und oftmals nicht anerkannt werden.
- Dokumente in nicht lesbaren Sprachen werden ebenfalls nicht beglaubigt, weil wir i.d.R. keine Aussage zum Inhalt des Dokumentes machen können.
- Mehrere DIN A4 Kopien auf einem DIN A3 Format können nicht beglaubigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Nicht beglaubigen dürfen wir:
- Personenstandsangelegenheiten (Standesamt)
- Familien- und Erbrechtsangelegenheiten
- Grundbuchangelegenheiten
- Verein- und Handelsregisterangelegenheiten
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Hinweis:
Neben dem Standesamt in Personenstandssachen sind vor allem die Notare und in Hessen auch die Ortsgerichte für Beglaubigungen zuständig. Auch öffentlich-rechtliche Kirchen können Beglaubigungen vollziehen. Die Links zu den Ortsgerichten finden Sie unten.
Nicht beglaubigen dürfen wir:
- Personenstandsangelegenheiten (Standesamt)
- Familien- und Erbrechtsangelegenheiten
- Grundbuchangelegenheiten
- Verein- und Handelsregisterangelegenheiten
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Hinweis:
Neben dem Standesamt in Personenstandssachen sind vor allem die Notare und in Hessen auch die Ortsgerichte für Beglaubigungen zuständig. Auch öffentlich-rechtliche Kirchen können Beglaubigungen vollziehen. Die Links zu den Ortsgerichten finden Sie unten.
Weitere Informationen
Hinweise für Marburg: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Ortsgericht I (Kernstadt und Gisselberg)Kernstadt und Gisselberg
- Ortsgericht II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)Cappel, Bortshausen, Ronhausen
- Ortsgericht III (Dagobertshausen, Marbach, Michelbach)
- Ortsgericht IV (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck
- Ortsgericht V (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen)Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen,
Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen - Ortsgericht VI (Wehrda)
- Ortsgericht II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)Cappel, Bortshausen, Ronhausen
- Ortsgericht IV (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck
- Ortsgericht V (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen)Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen,Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen
- Ortsgericht I (Kernstadt und Gisselberg)Kernstadt und Gisselberg
- Ortsgericht VI (Wehrda)
- Ortsgericht III (Dagobertshausen, Marbach, Michelbach)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Beglaubigen, Beglaubigung, Original, Urkunde, Nachweis, Bescheinigung, Apostille, Dokument, Schriftstück, Bestätigung, Abschrift, Unterschrift