Approbation als Ärztin oder Arzt beantragen
Wenn Sie Ihre ärztliche Ausbildung in Hessen abgeschlossen, bzw. den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Hessen bestanden haben und Ihren ärztlichen Beruf nun in Deutschland ausüben möchten, benötigen Sie eine Approbation. Die Approbation wird auf Antrag erteilt.
Beschreibung
Nach Ihrem Studium und der fachbezogenen Ausbildung können Sie als Arzt/Ärztin einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Mit Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin sind sie berechtigt den Arztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Absolventen/Absolventinnen der Medizin an hessischen Hochschulen beantragen die Approbation beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP). Nach Vorliegen der Voraussetzungen erteilt dieses die Approbation in Form einer Urkunde.
In der Approbationsordnung für Ärzte ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
Postfach 120142
64238 Darmstadt
(Zentrale Postanschrift)
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Approbation
- Kurz gefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
- Identitätsnachweis
- Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Voraussetzungen
- Die Approbation als Arzt wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller/Antragstellerin:
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
- nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)
Verfahrensablauf
- Der Approbationsantrag ist online zu stellen:
- Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages.
- Sollten Sie Unterlagen nachreichen müssen, sollten diese dem HLfGP innerhalb eines Monats nach Antragstellung vorliegen
- Die postalische Zustellung der Urkunde kann nur an Sie persönlich erfolgen.
- Bei längerer Abwesenheit empfiehlt es sich daher, dass Sie einen empfangsberechtigten Adressaten benennen.
Fristen
Auf Grund der zeitlichen Befristung einzelner einzureichender Unterlagen empfiehlt es sich den Antrag frühestens 2 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Approbation innerhalb von wenigen Tagen (im Regelfall 1 bis max. 2 Wochen) erteilt werden.
Kosten
- Fixe Kosten: ,,Verwaltungsgebühr EUR 180,00";
- Auslagen (Portkosten etc.): ,,EUR 6,25"
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 28.06.2021
Stichwörter
Humanmedizin, Ärztin, Berufsausübung, Approbation, Arzt, Zulassung zum Arztberuf, Landesprüfungsamt