Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Dazu erfahren Sie hier mehr.

    Beschreibung

    Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.

    Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.

    Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

    Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.

    Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.

    Die Gewerbesteuer errechnet sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.

    Hinweise für Schwalbach am Taunus: Gewerbesteuer

    Der Gewerbesteuerhebesatz bei der Stadt Schwalbach am Taunus beträgt 360 Prozent.

    Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Nach Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern den Gemeinden zu. In diesem Zusammenhang wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen.

    Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag basiert auf dem Gewinn des Gewerbebetriebes, der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsgesetzes vom Gewerbebetrieb zu ermitteln ist. Dieser Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl multipliziert und vom Finanzamt in einem Steuermessbetrag zusammengefasst.

    Auf den Steuermessbetrag wendet die Gemeinde den Gewerbesteuerhebesatz an, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird.

    Die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt über das Sachgebiet Steuern und Abgaben die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Stadtkasse der Stadt Schwalbach am Taunus.

    Finanzamt Hofheim

    Der Gewerbesteuerhebesatz bei der Stadt Schwalbach am Taunus beträgt 360 Prozent.

    Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Nach Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern den Gemeinden zu. In diesem Zusammenhang wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen.

    Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag basiert auf dem Gewinn des Gewerbebetriebes, der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsgesetzes vom Gewerbebetrieb zu ermitteln ist. Dieser Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl multipliziert und vom Finanzamt in einem Steuermessbetrag zusammengefasst.

    Auf den Steuermessbetrag wendet die Gemeinde den Gewerbesteuerhebesatz an, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird.

    Die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt über das Sachgebiet Steuern und Abgaben die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Stadtkasse der Stadt Schwalbach am Taunus.

    Finanzamt Hofheim

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    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Soweit es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, ist Ansprechpartner die jeweilige Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet

    Ansprechpartner

    Stadt Schwalbach am Taunus - Finanzverwaltung

    Beschreibung

    Die Finanzverwaltung erstellt den städtischen Haushalt und legt ihn der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. Sie überwacht seine Ausführung und stellt nach Ablauf des Haushaltsjahres die Jahresrechnung auf. In der Steuerabteilung werden die städtischen Steuern und Abgaben veranlagt. Diese werden von der Stadtkasse, die den gesamten Zahlungsverkehr der Stadt abwickelt, eingezogen. Für das Einsammeln und Abfahren der Abfälle ist gleichfalls die Finanzverwaltung zuständig.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1-2

    Postfach 2710

    65824 Schwalbach am Taunus

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 15:00 bis 18:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Freitag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Schwalbach am Taunus

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1-2

    65824 Schwalbach am Taunus

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkdeck
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: Parkdeck
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: S-Bahnhof Schwalbach Limes
      Linien:
      • Bus: Linie 810, 812
      • S-Bahn: Linie Linie S 3

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag geschlossen
    Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
    Freitag: 7:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen oder unter der Webseite zur "ELSTER".

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

    Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen. Zuständig für die Gewerbesteuerfestsetzung ist die Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet.  

    Fristen

    Die Gewerbesteuererklärung ist grundsätzlich abzugeben bis zum:

    • 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind
    • 28. bzw. 29. Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind

    Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert. Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 abgegeben werden.

    Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 abgeben.

    Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 30.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Finanzamt, Unternehmenssteuer, Veranlagung, Steuermessbetrag, Gewerbesteuererlass, Abgabe, Gewerbesteuerveranlagung, Gewerbebetrieb, Steuern, Hebesatz, Steuer, Gewerbe, Gewerbesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)