Gewerbe abmelden
Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Hinweise für Kirchhain: Gewerbeabemldung
Gewerbe (Gewerberecht)
Die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit finden sich in der Gewerbeordnung (GewO) wieder. Bei der Gewerbeordnung handelt es sich um eine bundesgesetzliche Vorschrift, die somit für das ganze Bundesgebiet gilt. Die Gewerbeordnung umfasst das stehende Gewerbe (§ 14), das Reisegewerbe (§ 55 ff.) sowie das Marktgewerbe (§ 64 ff.).
Es ist darüber hinaus zwischen erlaubnisfreien, überwachungsbedürftigen (§ 38) und genehmigungspflichtigen (erlaubnispflichtigen) Gewerbe zu unterscheiden.
Dem § 14 GewO ist hier besondere Beachtung zu widmen, da dieser die grundsätzliche Anzeigepflicht einer gewerblichen Tätigkeit regelt.
Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung
(Das entsprechende Formular (Gewerbeabmeldung) haben wir am Ende der Seite zum Download und Ausdruck bereitgestellt)
Gemäß § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der allgemeinen Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Für die entsprechende Anzeige (Gewerbean, -um, oder –abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, und zu unterschreiben.
Die Gewerbeanzeige ist in der Regel beim Gewerbeamt persönlich zu erstatten.
Bringen Sie hierzu bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und falls Sie ausländische/r Staatsbürger/in sind zusätzlich noch die Aufenthaltserlaubnis mit. Falls es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, bringen Sie bitte zudem auch die entsprechende Erlaubnis mit, sofern diese bereits erteilt ist.
Die Gewerbeanmeldung hat grundsätzlich unverzüglich mit Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Das gleiche gilt für die Gewerbeum- und abmeldung.
Sollten Sie es versäumen, Ihre Gewerbemeldung rechtzeitig zu erstatten, haben Sie mit entsprechenden Verwarn- bzw. Bußgeldern zu rechnen.
Für die jeweilige Anzeige haben wir am Ende dieser Seite für Sie die Vordrucke zum Download und Ausdruck bereitgestellt. Die Formulare sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, sowie zu unterschreiben.
Die ausgefüllte Gewerbemeldung, sowie sonstige benötigte Unterlagen können Sie dann entweder persönlich zu unseren Sprechzeiten in unserem Dienstgebäude abgeben, per Post an uns senden oder aber als Fax uns zukommen lassen.
Bei Fragen zur Gewerbean-, -ab, -ummeldungen oder zu evtl. erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen im Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“. Hierdurch können unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens vermieden werden.
Sollten Sie eine Bescheinigung über Ihre jeweilige Gewerbemeldung benötigen, den sog. Gewerbeschein, teilen Sie uns dies bei der Erstattung der Anzeige mit (s. auch Hinweise zum Gewerbeschein).
Gewerbeschein
Wichtiger Hinweis zur schriftlichen Empfangsbestätigung (Gewerbeschein)
- § 15 (1) Gewerbeordnung -
Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO kann nur in Form einer gebührenpflichtigen Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO erfolgen. Die Gebühr für die Empfangsbestätigung beträgt für jede Bescheinigung 22,00 € und kann wie folgt entrichtet werden:
a) Durch Bareinzahlung bei unserem Bürgerbüro,
b) Durch Bareinzahlung bei unserer Stadtkasse,
c) Durch Überweisung mittels einen von uns vorgefertigten Überweisungsträgers.
Gewerbe (Gewerberecht)
Die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit finden sich in der Gewerbeordnung (GewO) wieder. Bei der Gewerbeordnung handelt es sich um eine bundesgesetzliche Vorschrift, die somit für das ganze Bundesgebiet gilt. Die Gewerbeordnung umfasst das stehende Gewerbe (§ 14), das Reisegewerbe (§ 55 ff.) sowie das Marktgewerbe (§ 64 ff.).
Es ist darüber hinaus zwischen erlaubnisfreien, überwachungsbedürftigen (§ 38) und genehmigungspflichtigen (erlaubnispflichtigen) Gewerbe zu unterscheiden.
Dem § 14 GewO ist hier besondere Beachtung zu widmen, da dieser die grundsätzliche Anzeigepflicht einer gewerblichen Tätigkeit regelt.
Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung
(Das entsprechende Formular (Gewerbeabmeldung) haben wir am Ende der Seite zum Download und Ausdruck bereitgestellt)
Gemäß § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der allgemeinen Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Für die entsprechende Anzeige (Gewerbean, -um, oder -abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, und zu unterschreiben.
Die Gewerbeanzeige ist in der Regel beim Gewerbeamt persönlich zu erstatten.
Bringen Sie hierzu bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und falls Sie ausländische/r Staatsbürger/in sind zusätzlich noch die Aufenthaltserlaubnis mit. Falls es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, bringen Sie bitte zudem auch die entsprechende Erlaubnis mit, sofern diese bereits erteilt ist.
Die Gewerbeanmeldung hat grundsätzlich unverzüglich mit Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Das gleiche gilt für die Gewerbeum- und abmeldung.
Sollten Sie es versäumen, Ihre Gewerbemeldung rechtzeitig zu erstatten, haben Sie mit entsprechenden Verwarn- bzw. Bußgeldern zu rechnen.
Für die jeweilige Anzeige haben wir am Ende dieser Seite für Sie die Vordrucke zum Download und Ausdruck bereitgestellt. Die Formulare sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen, sowie zu unterschreiben.
Die ausgefüllte Gewerbemeldung, sowie sonstige benötigte Unterlagen können Sie dann entweder persönlich zu unseren Sprechzeiten in unserem Dienstgebäude abgeben, per Post an uns senden oder aber als Fax uns zukommen lassen.
Bei Fragen zur Gewerbean-, -ab, -ummeldungen oder zu evtl. erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen im Fachbereich 3 "Sicherheit und Ordnung". Hierdurch können unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens vermieden werden.
Sollten Sie eine Bescheinigung über Ihre jeweilige Gewerbemeldung benötigen, den sog. Gewerbeschein, teilen Sie uns dies bei der Erstattung der Anzeige mit (s. auch Hinweise zum Gewerbeschein).
Gewerbeschein
Wichtiger Hinweis zur schriftlichen Empfangsbestätigung (Gewerbeschein)
- § 15 (1) Gewerbeordnung -
Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO kann nur in Form einer gebührenpflichtigen Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO erfolgen. Die Gebühr für die Empfangsbestätigung beträgt für jede Bescheinigung 22,00 € und kann wie folgt entrichtet werden:
a) Durch Bareinzahlung bei unserem Bürgerbüro,
b) Durch Bareinzahlung bei unserer Stadtkasse,
c) Durch Überweisung mittels einen von uns vorgefertigten Überweisungsträgers.
Online-Dienst
Dienstleisterportal Hessen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Gewerbeamt beziehungsweise Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort Ihres Betriebssitzes
Ansprechpartner
32.5 Gewerbeüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Gebührenpflichtig
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Betriebsauflösung oder
- Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Abmeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Abmelde-Anzeige.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden.
- Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise für Kirchhain: Gewerbeabemldung
Für die Erteilung einer Gewerbebescheinigung (auf Wunsch) gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € fällig.: Gebühr 22.0 EUR
Für die Erteilung einer Gewerbebescheinigung (auf Wunsch) gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € fällig.: Gebühr 22.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Dokumente
Eingehend
GewA 3 Gewerbe-Abmeldung
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Gewerbeabmeldebestätigung
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 01.11.2024
Stichwörter
Geschäft, Unternehmensabmeldung, Geschäftsabmeldung, Abmelden, Gewerbetreibender, Betriebsauflösung, Gewerbetreibende, Inhaber, Gewerbeangelegenheit, Fabrik, Abmeldung, Unternehmen, Gewerbe, Gewerbe-Abmeldung, Gewerbe abmelden, Geschäftsveränderung, Produktionsstätte, Gewerbeangelegenheiten, Ordnungsamt, Laden, Betrieb, Geschäftsverlegung, Inhaberin, Gewerbebetrieb, Betriebsabmeldung, Gewerbeabmeldung