Gewerbe anmelden
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
- Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Hinweise für Schwalbach am Taunus: Gewerbeanmeldung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle eröffnet, muss dies dem Gewerbeamt mitteilen. Gibt es in dem Unternehmen mehr als einen Geschäftsführer, so ist zusätzlich das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung auszufüllen. Bei Personengesellschaften, z.B. einer GbR oder OHG, ist von jedem Gesellschafter ein eigener Vordruck vorzulegen. Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Anmeldung in Kopie)
- evtl. Kopie des Handelsregisterauszuges, der Handwerkserlaubnis und, bei nicht den EU-Staaten angehörenden Ausländern, die Aufenthaltserlaubnis mit der Genehmigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Für bestimmte Gewerbebereiche besteht eine erhöhte Überwachungsbedürftigkeit. Eine solche liegt z.B. dann vor, wenn sie mit hochwertigen Konsumgütern handeln, ein Reisebüro betreiben wollen oder im Bereich der Partnerschaftsvermittlung tätig sind.
In diesem Fall muss am Wohnort des Gewerbetreibenden
- - ein Führungszeugnis und
- - ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden.
Tätigkeitsbereiche wie z.B. Makler- und Bauträger, das Bewachungsgewerbe, die Spielautomatenaufstellung, das Versteigerungsgewerbe und das Gaststättengewerbe bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Wenn Sie beabsichtigen, ein solches Unternehmen zu eröffnen, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor.
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle eröffnet, muss dies dem Gewerbeamt mitteilen. Gibt es in dem Unternehmen mehr als einen Geschäftsführer, so ist zusätzlich das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung auszufüllen. Bei Personengesellschaften, z.B. einer GbR oder OHG, ist von jedem Gesellschafter ein eigener Vordruck vorzulegen. Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Anmeldung in Kopie)
- evtl. Kopie des Handelsregisterauszuges, der Handwerkserlaubnis und, bei nicht den EU-Staaten angehörenden Ausländern, die Aufenthaltserlaubnis mit der Genehmigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Für bestimmte Gewerbebereiche besteht eine erhöhte Überwachungsbedürftigkeit. Eine solche liegt z.B. dann vor, wenn sie mit hochwertigen Konsumgütern handeln, ein Reisebüro betreiben wollen oder im Bereich der Partnerschaftsvermittlung tätig sind.
In diesem Fall muss am Wohnort des Gewerbetreibenden
- - ein Führungszeugnis und
- - ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden.
Tätigkeitsbereiche wie z.B. Makler- und Bauträger, das Bewachungsgewerbe, die Spielautomatenaufstellung, das Versteigerungsgewerbe und das Gaststättengewerbe bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Wenn Sie beabsichtigen, ein solches Unternehmen zu eröffnen, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor.
Online-Dienst
Dienstleisterportal Hessen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Ansprechpartner
Stadt Schwalbach am Taunus - Bürgerbüro
Beschreibung
Das Bürgerbüro ist die erste Anlaufstelle im Rathaus.
Die Hauptaufgaben sind das Melde- und Passwesen.
Hier bekommen Sie auch Karten für städtische Veranstaltungen, verschiedene Formulare und Broschüren.
Im Bürgerbüro können Sie außer mit Bargeld auch mit ec-Card und Geldkarte bezahlen.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Formulare
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Dokumente
Eingehend
GewA 1 Gewerbe-Anmeldung
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Vereinsregisterauszug
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Übersetzung Handelsregisterauszug
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Gewerbeanmeldebestätigung
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Weitere Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 02.11.2015
Stichwörter
Geschäftsanmeldung, Gewerbe anmelden, Betrieb, Gewerbe anmeldung, Untersagung Gewerbe, Laden, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Anmeldung, Gewerbemeldung, Wirtschaftserlaubnis, Gewerbebetrieb, Ordnungsamt, Zulassung Gewerbe, Kleingewerbeanmeldung, Geschäft, Produktionsstätte, Unternehmensanmeldung, Unternehmen, gewerbeanmelden, Gewrbe, Betriebsanmeldung, Firmenanmeldung, Gewerbeuntersagung, Gewerbetreibender, Gewerbeanzeige, Reisegewerbe, Gewerbe, Gewerbeangelegenheit, Gewerbeschein, Fabrik, Gewerbeangelegenheiten