Gaststättengewerbe anzeigen
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.
Beschreibung
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.
Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe "Gewerbeanmeldung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln:
Ansprechpartner
Stadt Biedenkopf, FB III - Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 und 14:00 - 15:30 Dienstag 08:30 - 12:30 Mittwoch 08:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Donnerstag 08:30 - 12:30 Freitag 08:30 - 12:30
Kontakt
Stichwörter
Fundbüro
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
- beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Führungszeugnis beantragen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
- Bescheinigung in Steuersachen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Hinweise für Biedenkopf: Gaststättenerlaubnis Stadt Biedenkopf
Stadt Biedenkopf:
Informationen zur Anzeige einer Veranstaltung für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Am 1. Mai 2012 ist das neue Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten.
Vereine und andere Organisationen, die z. B. ein Fest, eine Kirmes, eine Bratpartie, eine sportliche oder kulturelle Veranstaltung oder dergleichen durchführen wollen und beabsichtigen, alkoholfreie und/oder alkoholische Getränke und/oder Speisen zu verkaufen, haben danach die Pflicht, diese Veranstaltung (vorübergehendes Gaststättengewerbe) anzuzeigen.
Diese Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Magistrat der Stadt Biedenkopf, Hainstr. 63, einzureichen.
Die Anzeige muss folgende Angabe enthalten:
- Name, Vorname, Wohnanschrift des Veranstalters
- Ort, Anlass, Zeitraum und erwartete Besucherzahl der geplanten Veranstaltung
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
Zur Vereinfachung kann das Formular zur Anzeige einer Veranstaltung herunter geladen und uns ausgefüllt und unterschrieben vorlegt werden.
Sobald uns eine Veranstaltung angezeigt wird, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Anzeige an folgende Fachbehörden weiter zu leiten:
- Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Bauen
- Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Lebensmittelüberwachung
- Finanzamt Marburg-Biedenkopf
- Polizeistation Biedenkopf
Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz berechnet.
Sollte die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigt, stellt dies nach § 12 HGastG eine Ordnungswidrigkeit dar kann und mit einer Geldbuße geahndet werden.
FORMULAR:
Stadt Biedenkopf:
Informationen zur Anzeige einer Veranstaltung für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Am 1. Mai 2012 ist das neue Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten.
Vereine und andere Organisationen, die z. B. ein Fest, eine Kirmes, eine Bratpartie, eine sportliche oder kulturelle Veranstaltung oder dergleichen durchführen wollen und beabsichtigen, alkoholfreie und/oder alkoholische Getränke und/oder Speisen zu verkaufen, haben danach die Pflicht, diese Veranstaltung (vorübergehendes Gaststättengewerbe) anzuzeigen.
Diese Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Magistrat der Stadt Biedenkopf, Hainstr. 63, einzureichen.
Die Anzeige muss folgende Angabe enthalten:
- Name, Vorname, Wohnanschrift des Veranstalters
- Ort, Anlass, Zeitraum und erwartete Besucherzahl der geplanten Veranstaltung
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
Zur Vereinfachung kann das Formular zur Anzeige einer Veranstaltung herunter geladen und uns ausgefüllt und unterschrieben vorlegt werden.
Sobald uns eine Veranstaltung angezeigt wird, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Anzeige an folgende Fachbehörden weiter zu leiten:
- Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Bauen
- Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Lebensmittelüberwachung
- Finanzamt Marburg-Biedenkopf
- Polizeistation Biedenkopf
Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz berechnet.
Sollte die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigt, stellt dies nach § 12 HGastG eine Ordnungswidrigkeit dar kann und mit einer Geldbuße geahndet werden.
FORMULAR:
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei einer Gewerbeanzeige für eine Gaststätte mit Alkoholausschank bei Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung nach § 2 HGastG in Verbindung mit § 15 GewO mindestens EUR 55,00. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.
Hinweise für Biedenkopf: Gaststättenerlaubnis Stadt Biedenkopf
Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz berechnet.: Verwaltungsgebühr ab 0.0 EUR bis 0.0 EUR
Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz berechnet.: Verwaltungsgebühr ab 0.00 EUR bis 0.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.
Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:
Aus besonderem Anlass kann das Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe
- von Namen und Vornamen mit ladungsfähiger Anschrift,
- des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke,
- der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.
Dokumente
Eingehend
Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013
Stichwörter
Gaststättenrichtlinie, Kneipe, Wirtschaft, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Ausschankgenehmigung, Gaststättenkozession, Gaststätte, vorläufiger Betrieb, Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte, Gaststättenkonzession, Gaststättenbetrieb, Wirtshaus, Gaststättengestattung, Schankwirtschaft, Stellvertretungserlaubnis, Gastwirtschaft, Wirtschaftserlaubnis, Gewerbe, Schankerlaubnis, Alkoholausschank, Gaststättenerlaubnis