Allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten Erteilung für Kulturgut bewahrende Einrichtungen
    99077032001001

    Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Beständen von Kulturgut bewahrenden Einrichtungen in Drittstaaten beantragen

    Wenn Sie als Kulturgut bewahrende Einrichtung Teile Ihres Bestands regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Drittstaaten ausführen möchten, können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen.

    Beschreibung

    Sie haben als Kulturgut bewahrende Einrichtung die Möglichkeit, eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten zu beantragen. Das sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

    • an öffentlichen Ausstellungen teilnehmen,
    • Kulturgüter restaurieren lassen oder
    • Forschende die Möglichkeit geben, die Kulturgüter zu untersuchen.

    Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

    Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich Hauptsitz Ihrer Institution befindet.

    Online-Dienst

    Kulturgutschutz Deutschland Ausfuhrgenehmigung

    ID: L100001_378488177

    Beschreibung

    Finden Sie heraus, ob Sie für die Ausfuhr Ihres Kulturguts eine Genehmigung benötigen und beantragen Sie Ihre Genehmigung online.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung
    • Rechtverbindliche Unterschrift
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2022

    Technisch geändert am 24.10.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 23

    65185 Wiesbaden

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    Öffnungszeiten

    Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr

    Fr. 8:00-15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 32-0

    Fax: +49 611 32-169000

    E-Mail: poststelle@hmwk.hessen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Sie sind eine Kulturgut bewahrende Einrichtung.
    • Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

    Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Beide Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
    • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung, mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
    • Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
    • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich Ihrem BundID-Konto als natürliche Person oder per Mein Unternehmenskonto als Organisation
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedsstaaten EU können Sie als Kulturgut bewahrende Einrichtung ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur am 14.07.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2025

    Technisch geändert am 15.07.2025

    Stichwörter

    Kulturgut, Kulturgutschutz, regelmäßige Ausfuhr, grenzüberschreitender Verleih, Forschung, Kulturgutschutzgesetz, vorübergehende Ausfuhr, Drittstaat, KGSG, Restaurierung, Kulturgut bewahrende Einrichtung, Durchführungsverordnung, Ausfuhr, Ausfuhrgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019