Verbrennung pflanzlicher Abfälle anmelden

    Wenn Sie Stroh auf abgeernteten Feldern oder andere pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrennen möchten, müssen Sie dies rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt anmelden.

    Beschreibung

    Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.

    Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.

    Online-Dienst

    Verbrennungsanzeige für pflanzlicher Abfälle

    ID: L100001_400639525

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 28.02.2024 (von: Webservice, Linsengericht)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Webservice, Linsengericht)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Ordnungsämter.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihr örtliches Ordnungsamt.

    Ansprechpartner

    Gemeindeverwaltung Linsengericht - Ordnungsverwaltung

    Adresse

    Postanschrift

    Amtshofstraße 1

    63589 Linsengericht

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Mitteilung über Ort und Zeitraum der Verbrennung
    • Beschreibung der Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
    • Beschreibung der Art und Menge des Abfalls
    • Angaben zu den Aufsichtspersonen (Namen, Alter und Anschriften)

    Voraussetzungen

    • Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
    • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.0016.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
    • Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
    • Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
    • Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
    • Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.

    Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

    • 100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
    • 35 m von sonstigen Gebäuden
    • 5 m zur Grundstücksgrenze
    • 100 m von
      • Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
      • zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
      • zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
    • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
    • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
    • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

    Das Verbrennen im Umkreis von

    • 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen oder
    • 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen

    ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.

    Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.

    Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:

    • Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen vor Ort sein.
    • Sie müssen einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anlegen.
    • Zusammenhängende Flächen über 3 Hektar müssen Sie im Abstand von 80100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite unterteilen.
      • Die so entstandenen Teilflächen dürfen Sie nur nacheinander, also jeweils nach dem Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abbrennen.

    Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:

    • Das Verbrennen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen nicht erlaubt.
    • Sie müssen die Abfälle zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen stapeln.
    • Bei der Verbrennung müssen Sie darauf achten, dass das Feuer die ganze Zeit unter Kontrolle gehalten werden kann.
    • Sie müssen sicherstellen, dass durch die Rauchentwicklung keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, kein gefährlicher Funkenflug und keine starke Belästigung der Allgemeinheit entstehen.
    • Sie müssen rechtzeitig vor dem endgültigen Erlöschen des Feuers die Fläche ohne brennbaren oder leicht entzündliche Gegenstände um die Feuerstelle mit circa einem Meter Breite freihalten und mit Erde abdecken oder mit Wasser löschen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie melden das Verbrennen formlos oder mithilfe des Online-Dienstes mindestens zwei Werktage vorher bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt an.
    • Sie müssen nicht auf eine Bestätigung warten.
       

    Fristen

    Das Verbrennen muss beim Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor Beginn angemeldet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen bei der Beseitigung der pflanzlichen Abfälle zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) am 02.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2024 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Stroh verbrennen, Forstliche Abfälle verbrennen, Feuer im Garten, Pflanzenabfall verbrennen, Feuer auf Feldern, Pflanzen verbrennen, Privates Feuer anmelden, Gartenabfälle verbrennen, Gartenabfall verbrennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)