Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

    Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

    Beschreibung

    Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

    Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

    Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

    Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

    Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

    Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:

    • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
    • Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
    • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.

    Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

    Online-Dienst

    eANV

    ID: L100001_395769252

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 31.10.2023 (von: Albert, Philipp)

    Technisch geändert am 31.10.2023 (von: Albert, Philipp)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 42.1 - Industrielle Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marburger Straße 91

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    In elektronischer Form:

    • Deckblatt (DEN)
    • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
    • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

    Voraussetzungen

    • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
    • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
    • Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
      • Entsorgungsfachbetrieb
      • EMAS-Zertifizierung
      • Freistellung durch die Behörde
    • Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
    • Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
    • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

    Fristen

    Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH in Schleswig-Holstein am 13.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Entsorgung ohne Bestätigung, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung, Ausnahme EntsorgungsnachweisEntsorger, Privilegierung EMAS-Register, Entsorgungsanlage, Erzeuger, Sammler, Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger, Abfallerzeuger, Nachweiserklärung, Privilegierter Abfallentsorger, Abfallsammler, Sammelentsorgungsnachweis, Freistellung von Bestätigungspflicht, Abfallentsorger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)