Wohngeld Bewilligung einer Erhöhung
Wenn sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat, oder sich Ihre Mietbelastung oder die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat, dann können Sie einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
Beschreibung
Sie können im laufenden Wohngeldbezug einen neuen Antrag auf höheres Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten stellen, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat,
- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat oder
- sich Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum erhöht hat.
Diese Veränderungen können, aber müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Den Antrag auf ein erhöhtes Wohngeld müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft.
Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.
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Wohngeld Lastenzuschuss Erhöhungsantrag
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Wohngeld Mietzuschuss Erhöhungsantrag
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Wohngeldbehörde.
Ansprechpartner
Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen - Sonstige Soziale Leistungen - Wohngeldbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06074 8180-2238
Telefax: 06074 8180-3919
Kontaktperson
Frau Puschner (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Hainburg: A - D, Seligenstadt: A - Kl
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4899
E-Mail: b.puschner@kreis-offenbach.de
Frau Fetahu (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Mainhausen A - Z, Seligenstadt Km - Z
Hausanschrift
E-Mail: g.fetahu@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4279
Frau Meyer (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - Kh
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4188
E-Mail: a.meyer@kreis-offenbach.de
Frau Gromball (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Ki - St
Hausanschrift
E-Mail: s.gromball@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4238
Frau Metje-Arras (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Neu-Isenburg Ks - P, Rodgau Su - Ta
Hausanschrift
E-Mail: d.metje-arras@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-2169
Frau Schwab (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Rodgau Tb - Z, Rödermark Lf - Z
Hausanschrift
E-Mail: j.schwab@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4250
Frau Roth (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - Le
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4240
Frau Rückert (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - Br
Hausanschrift
E-Mail: j.rueckert@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4229
Frau Hetzer (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Bs - I
Hausanschrift
E-Mail: s.hetzer@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4232
Frau Pesoldt (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: J - Q
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4218
E-Mail: alisa.pesoldt@kreis-offenbach.de
Herr Larwig (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Dietzenbach R - Ti, Egelsbach L - Z, Mühlheim Tt - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-3142
E-Mail: s.larwig@kreis-offenbach.de
Herr Alaoui (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Dietzenbach Tj - Z, Obertshausen Mj - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-3004
E-Mail: c.alaoui@kreis-offenbach.de
Frau Rühl (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Heusenstamm Sf - Z, Mühlheim L - Ts
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4191
E-Mail: s.ruehl@kreis-offenbach.de
Frau Reinhardt (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - K
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-3143
E-Mail: m.reinhardt@kreis-offenbach.de
Frau Daum (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - Mi
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-3147
E-Mail: j.daum@kreis-offenbach.de
Frau Thews (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - Ge
Hausanschrift
E-Mail: d.thews@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-3144
Herr Haaß (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Dreieich Gf - Mh, Neu-Isenburg Hf - Kr
Hausanschrift
E-Mail: l.haass@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4267
Frau da Silva Novais Ribeiro (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Mi - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4237
Frau Fischer (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Egelsbach A - K, Langen Hem - Nd
Hausanschrift
E-Mail: k.fischer1@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4228
Frau Valdez Santana (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - Hel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-3137
Frau Nees (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Ne - Z
Hausanschrift
E-Mail: i.nees@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4252
Frau Stremel (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Cf - He
Hausanschrift
E-Mail: k.stremel@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-3242
Frau Bogdanovska (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Q - Z
Hausanschrift
E-Mail: h.bogdanovska@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4231
Herr Soos (Bußgeld (§ 37 WoGG))
Zuständig für
- Sonstiges: Hainburg: E - Z, alle Kommunen: Bußgeld A - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-4276
E-Mail: a.soos@kreis-offenbach.de
Frau Klassen (Wohngeldbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: A - Se
Hausanschrift
E-Mail: i.klassen@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4192
erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
- gegebenenfalls Nachweis einer Mieterhöhung,
- Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind,
- Nachweis der eingetretenen Änderung.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes:
- die Verringerung des Einkommens um mehr als 10%,
- die Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
- die Erhöhung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 10%.
Diese Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Ein höheres Wohngeld erhalten Sie nur auf einen Erhöhungsantrag.
Den Erhöhungsantrag müssen Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Fristen
Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind deshalb verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes
führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.05.2023
Stichwörter
Wohngeldhöhe, Mietzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohnung, Eigentumswohnung, Lastenzuschuss, Sozialhilfe, Wohngeldbetrag, Wohngeldminderung, Wohngelderhöhung, Wohngeldangelegenheiten, Eigenheim