Wohngeld Bewilligung erneut
Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.
Beschreibung
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate und längstens für 24 Monate bewilligt. Damit keine Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei prüft die Wohngeldbehörde die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut.
Hinweise für Wetzlar: Wohngeld Weiterleistungsantrag
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Wohngeld Weiterleistungsantrag - Lastenzuschuss
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Wohngeld Weiterleistungsantrag - Lastenzuschuss
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Wohngeld Weiterleistungsantrag - Mietzuschuss
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Wohngeldbehörde.
Ansprechpartner
Stadt Wetzlar - Sozialamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag:
8 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag:
8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
sowie nach vorheriger Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Jennifer Köhler
Frau Simone Youvanakis
Frau Alexandra Karic
Frau Simona Gudovic
Frau Sybille Rödel
Internet
Weitere Informationen
Lahn-Dill-Kreis - 41.1 Grundsicherung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Freibad
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
- Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Freibad
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
- Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
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Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06441 407-1401
E-Mail: wohngeld@lahn-dill-kreis.de(Verwaltungsstandort Wetzlar)
E-Mail: wohngeld-dill@lahn-dill-kreis.de(Verwaltungsstandort Dillenburg)
E-Mail: sozialamt@lahn-dill-kreis.dee
Internet
- Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
- Digitaler BriefkastenHierüber können Sie uns Nachrichten und Unterlagen sicher zusenden.
- Online-AngeboteHier finden Sie alle Online-Angebote der Kreisverwaltung Lahn-Dill auf einen Blick
erforderliche Unterlagen
Dem ausgefüllten Weiterleistungsantrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.
Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:
- Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist,
- gegebenenfalls aktuelle Betriebskostenabrechnung,
- bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
- bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.
Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
- aktueller Rentenbescheid,
- aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
- Nachweis für Unterhaltszahlungen,
- Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.
Sonstige Nachweise (falls vorhanden), zum Beispiel
- Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
1. Gesamteinkommen:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen.
Davon abzuziehen sind jeweils 10%, wenn im Bewilligungszeitraum
- Steuern vom Einkommen
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30%.
2. Miete/monatliche Belastung bei Eigentum:
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Diese werden über eine Pauschale berücksichtigt. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sogenannten Mietenstufen.
3. Haushaltsmitglieder:
Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und bestimmte weitere Personen, die in der Wohnung leben. Die Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Nicht berücksichtigt werden Haushaltsmitglieder, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
Zum Beispiel:
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Alleinlebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Weiterleistung des Wohngeldes ist bei der für sie örtlich zuständigen Wohngeldbehörde zu beantragen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen neuen Bescheid.
Fristen
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.05.2023
Stichwörter
Wohngeldhöhe, Eigentumswohnung, Wohngeldbetrag, Wohnung, Wohngeldminderung, Mietzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngelderhöhung, Wohngeldangelegenheiten, Sozialhilfe, Lastenzuschuss, Eigenheim