Wohngeld Feststellung der Weiterleistung

    Wohngeld Bewilligung erneut

    Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.

    Beschreibung

    Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate und längstens für 24 Monate bewilligt. Damit keine Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei prüft die Wohngeldbehörde die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut.

    Online-Dienste

    Lastenzuschuss Weiterleistungsantrag:

    ID: L100001_393007822

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2023 (von: Brevoord, Nicole)

    Technisch geändert am 25.08.2023 (von: Brevoord, Nicole)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Mietzuschuss Weiterleistungsantrag

    ID: L100001_393007821

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2023 (von: Brevoord, Nicole)

    Technisch geändert am 25.08.2023 (von: Brevoord, Nicole)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Wohngeldbehörde.

    Ansprechpartner

    Amt für Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adickesallee 67-69

    Postfach

    60322 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Während der Gebäudeöffnungszeiten können Sie AnträgeFormulare und Informationsmaterialien an der Pforte erhalten. Anträge und Dokumente können Sie in den Briefkasten des Amtes VOR dem Haupteingang auf der linken Seite werfen. Während der Gebäudeöffnungszeiten können Sie diese auch an der Pforte abgeben.

    Sie können telefonisch oder per E-Mail einen persönlichen Vorsprachetermin vereinbaren.

    Das Gebäude ist zu folgenden Uhrzeiten geöffnet:

    Mo - Mi 06:00 - 17:00 Uhr

    Do 06:00 - 18:00 Uhr

    Fr 06:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-34742(Allgemeine Auskünfte)

    E-Mail: info.amt64@stadt-frankfurt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Wohngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Adickesallee 67-69

    Postfach

    60322 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    In den genannten Zeiten beraten wir Sie gerne telefonisch. 

    Aktuell gibt es im Amt für Wohnungswesen keine offenen Sprechstunden. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail vorab einen persönlichen Termin vor Ort. 

    Mo - Do 08:00 - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-47100(Servicetelefon Wohngeld)

    E-Mail: wohngeld@stadt-frankfurt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten Weiterleistungsantrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.

    Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist,
    • gegebenenfalls aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

    Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), zum Beispiel

    • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
    1.    Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2.    Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3.    Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    1. Gesamteinkommen:
    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen.

    Davon abzuziehen sind jeweils 10%, wenn im Bewilligungszeitraum

    • Steuern vom Einkommen
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30%.

    2. Miete/monatliche Belastung bei Eigentum:
    Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Diese werden über eine Pauschale berücksichtigt. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sogenannten Mietenstufen.

    3. Haushaltsmitglieder:
    Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und bestimmte weitere Personen, die in der Wohnung leben. Die Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Nicht berücksichtigt werden Haushaltsmitglieder, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.

    Zum Beispiel:

    • Bürgergeld oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Alleinlebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Weiterleistung des Wohngeldes ist bei der für sie örtlich zuständigen Wohngeldbehörde zu beantragen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen neuen Bescheid.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.05.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.03.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldbescheid, Eigenheim, Wohngeldhöhe, Lastenzuschuss, Wohngelderhöhung, Mietzuschuss, Wohngeldminderung, Sozialhilfe, Wohngeldbetrag, Eigentumswohnung, Wohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)