• Greifenstein (Landkreis Lahn-Dill-Kreis, Hessen)
Erstaufforstung Genehmigung

Erstaufforstung Genehmigung

Wenn Sie die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen planen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Beschreibung

Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.  

Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.

Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.

Online-Dienst

Antrag auf Waldneuanlage

ID: L100001_386620591

Online erledigen

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Version

Technisch erstellt am 01.03.2023

Technisch geändert am 01.03.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Ansprechpartner

Lahn-Dill-Kreis - 24.1 Landwirtschaft und Forsten

Adresse

Hausanschrift

Karl-Kellner-Ring 51

35576 Wetzlar

Parkmöglichkeiten

Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei

Haltestellen

  • Haltestelle: Haltestelle: Freibad
    Linien:
    • Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
  • Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
    Linien:
    • Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Karl-Kellner-Ring 51

Postfach 1940

35529 Wetzlar

Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Kontakt

Internet

Bankverbindung

Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises

Empfänger: Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises

IBAN: DE04 5155 0035 0000 0000 59

BIC:

Bankinstitut: Sparkasse Wetzlar

Version

Technisch geändert am 07.01.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Formloser schriftlicher Antrag:

  • Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
  • Beschreibung des Zwecks zur Neuanlage von Wald oder der Aufforstung von Waldwiesen 
  • Begründung zum Vorhaben
  • Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung 
  • Angabe zu geplanten Baumarten 
  • Angaben zur Fläche für die eine Neuanlage von Wald oder Aufforstung einer Waldwiese vorgesehen ist:
    • Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
    • Flächengröße
    • Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche
    • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
    • Angabe zur derzeitigen Nutzung
       

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.

Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:

  1. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde
  2. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden
  3. Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über den Antrag
  4. Bei Erteilung der Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt

Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Monate

Kosten

Kosten: 100,- Euro je Hektar.

Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
  • Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
    • Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
    • Interessen der Landwirtschaft
    • Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
    • erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
  • Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
  • Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
  • Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
    • diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
    • mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 20.02.2023

Version

Technisch erstellt am 28.02.2023

Technisch geändert am 13.02.2025

Stichwörter

Neuanlage von Wald, Walderhaltung, Aufforstung, Erstaufforstung, Aufforstung von Waldwiesen, Waldneuanlage, Ersatzaufforstung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019