Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftverkehr Durchführung

    Zuverlässigkeitsüberprüfung im Luftverkehr beantragen

    Wenn Sie auf einem Flughafen in arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, um die Zugangsberechtigung zu erhalten. 

    Beschreibung

    Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten, benötigen Sie in vielen Fällen vor der Arbeitsaufnahme eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung für den Erhalt einer Zugangsberechtigung. Sobald die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung erteilt wurden und Sie die erforderlichen Schulungen am Flughafen absolviert haben, können Sie einen Flughafenausweis erhalten, mit dem Sie sich auf dem Flughafen in Sicherheitsbereichen unbegleitet bewegen können.

    Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig betraut sind mit:

    • Sicherheitskontrollen,
    • der Abfertigung,
    • dem Transport,
    • der Kontrolle von Luftfracht sowie
    • der Betretung allgemeiner Sicherheitsbereiche.

    Zu Sicherheitsbereichen zählen:

    • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können,
    • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird, und
    • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen - zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen.

    Die Regelung betrifft somit auch:

    • Pilotinnen und Piloten,
    • Flugschülerinnen und Flugschüler,
    • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
    • Schülerpraktikanten und -praktikantinnen,
    • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
    • Händler und Gewerbetreibende sowie
    • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.

    Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient der Feststellung, dass von Ihnen keine Gefahr für die Sicherheit im Luftverkehr ausgeht.

    Die Prüfung umfasst:

    • Angaben zu Ihrer Person,
    • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Überprüfung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen fünf Jahre,
    • Ihre Wohnsitze in den vergangenen zehn Jahren,
    • die Prüfung von Strafregistereinträgen und
    • Auskünfte von Behörden.

    Die Überprüfung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs.

    Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst über Ihren Arbeitgeber und den Flughafenbetreiber beantragen. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin übernimmt die Kosten.

    Mitwirkungspflicht: Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann - soweit dies in Einzelfällen geboten ist - auch bedeuten, dass Sie z.B. einen Test auf Betäubungsmittel bei Ihnen durchführen lassen müssen.

    Eine Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn

    • Sie wegen einer vorsätzliche Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
    • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als fünf Jahre zurückliegt,
    • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt,
    • das Bundesamt für Verfassungsschutz Sie in den vergangenen zehn Jahren beobachtet hat.

    Dennoch wird jeder Einzelfall einer individuellen Bewertung unterzogen.

    Die Zuverlässigkeitsüberprüfung kann entfallen, wenn 

    • für Sie eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt worden ist oder
    • Sie nur einmalig Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis arbeiten können oder
    • Sie ausschließlich in allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens arbeiten.

    Online-Dienst

    Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugang beantragen (Luftsicherheit)

    ID: L100001_396729986

    Beschreibung

    Sie können den Online-Dienst als Unternehmen oder als Privatperson nutzen, um den Antrag zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) zu stellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2023 (von: Kenn, Sabine)

    Technisch geändert am 28.11.2023 (von: Kenn, Sabine)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - Landespolizeipräsidium

    Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde

    Zuständigkeit

    Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst über Ihren Arbeitgeber und den Flughafenbetreiber beantragen.

    Ansprechpartner

    Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Adickesallee 70

    60322 Frankfurt am Main

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Lageplan und Wegweiser: Polizei Hessen - Polizeipräsidium

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    ppffm, PPFFM

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Allgemein:

    • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
    • Kopie des Reisepasses

    Beachten Sie hierzu bitte die jeweiligen Merkblätter der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

    Speziell:

    • für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler:
    • Bestätigung der Flugschule; bei Wiederholungsüberprüfungen: Pilotenlizenz
    • falls Wohnsitz in den vergangenen fünf Jahren mehr als sechs Monate lang im Ausland war:
      • Straffreiheitsbescheinigung oder Europäisches Führungszeugnis
    • Beschäftigungsnachweise der letzten 5 Jahre (gilt nicht für Pilotinnen und Piloten)
       

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz können folgende Personen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen:

    1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll,
    2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbaren Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat,
    3. Personen, die als Leihmitarbeiter eingesetzt werden,
    4. Piloten und Flugschüler,
    5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerprak-tikanten.

    Eine Überprüfung ist nach Einstellung durch die im Sicherheitsbereich tätige Firma möglich oder als Bewerber um einen Arbeitsplatz. Eine Vorabprüfung zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist nicht möglich, da der Gesetzgeber den Personenkreis abschließend definiert hat.

    Die Antragsstellung muss stets über den Arbeitgeber erfolgen (Ausnahme: Privatpiloten und Flugschüler).
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch.

    Gegen die Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden Es ist zweckmäßig, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen.

    Verfahrensablauf

    Sofern Sie auch eine Zugangsberechtigung benötigen, beantragen Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung über den Flughafenbetreiber. Brauchen Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung ohne Zugangsberechtigung, wenden Sie sich direkt an die Luftsicherheitsbehörde.

    • Füllen Sie den Antrag für die Zuverlässigkeitsüberprüfung aus und unterschreiben Sie ihn.
    • Sie erhalten das Formular entweder bei der Ausweisstelle des Flughafenbetreibers, direkt von Ihrem Arbeitgeber oder im Internet auf der Seite des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, Luftsicherheitsbehörde.
    • Ihr Arbeitgeber bestätigt den Antrag durch eine Unterschrift.
    • Fügen Sie Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Reichen Sie den Antrag über den Arbeitgeber bei der Ausweisstelle des Flughafens ein, falls Sie eine Zugangsberechtigung benötigen.
    • Falls Sie nur die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigen, reichen Sie den Antrag über den Arbeitgeber direkt bei der Luftsicherheitsbehörde ein.
    • Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
    • Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
    • Die Luftsicherheitsbehörde prüft Ihren Antrag und damit Ihre Zuverlässigkeit. Dazu kann sie:
      • Ihre Identität prüfen,
      • Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder einholen,
      • Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen
      • sowie Auskünfte einholen
        • beim Bundeskriminalamt,
        • bei Strafverfolgungsbehörden,
        • beim Zollkriminalamt,
        • beim Bundesamt für Verfassungsschutz,
        • beim Bundesnachrichtendienst,
        • beim Militärischen Abschirmdienst,
        • beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
        • Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen,
        • beim gegenwärtigen Arbeitgeber sowie den Arbeitgebern der zurückliegenden fünf Jahre.
      • bei Antragstellern, die nicht EU-Bürger sind, kann die Behörde Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen und - soweit erforderlich - Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden stellen
    • Sie sind verpflichtet, aktiv an Ihrer Überprüfung mitzuwirken.
    • Sollten während der Überprüfung Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit entstehen, können Sie zu eingeholten Auskünften Stellung nehmen.
    • Sie werden dann zuvor belehrt, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen beziehungsweise Sie Angaben verweigern können.
    • Nach der Überprüfung erhalten Sie einen Bescheid von der Luftsicherheitsbehörde.
    • Gleichzeitig erhält ihr Arbeitgeber eine Information über den Bescheid.
    • Falls Sie auch eine Zugangsberechtigung beantragt haben, erhält auch der Flughafenbetreiber eine Information.
    • Der Bescheid kann positiv oder negativ ausfallen.
    • Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber erfahren lediglich das Ergebnis der Prüfung, nicht aber die zuvor gewonnenen Erkenntnisse über Ihre Person.
    • Sollte Ihr Antrag negativ beschieden werden, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen
    • Nach der Entscheidung wird ein Gebührenbescheid ausgestellt.
    • Ihr Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Sie den Antrag nicht als Privatpilotinnen oder Privatpilot oder Flugschülerin oder Flugschüler gestellt haben.
    • Eine festgestellte Zuverlässigkeit kann während deren Gültigkeit (5 Jahre) widerrufen werden, wenn eine Behörde neue Erkenntnisse zu Ihrer Person gewinnt und diese an die Luftsicherheitsbehörde übermittelt, z. B. bei einem Strafverfahren.

    Fristen

    • Vor dem Arbeitsantritt an Flughäfen: Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Antrag zur Überprüfung mindestens drei Monate vor Ihrem Arbeitsbeginn oder Ihrer Ausbildung einreichen.
    • Gültigkeit: 5 Jahre
    • Verlängerungsantrag: Stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag mindestens 3 Monate vor dem Ablauf des Geltungszeitraums.
    • Änderung persönlicher Angaben: Falls sich nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung Ihr Name, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Tätigkeitsart ändert oder Sie umziehen, müssen Sie das binnen eines Monats der Luftsicherheitsbehörde mitteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann bis zu 4 Wochen dauern. In Einzelfällen auch länger.

    Kosten

    Privatpiloten und Flugschüler tragen die Kosten selbst.: Gebühr 86.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unterstützende Institutionen

    • Ausweisstelle des Flughafenbetreibers
    • Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Luftsicherheitsbehörde

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 15.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Flughafengeschäft, Sicherheitspersonal, Zugangsberechtigung, Flugschüler, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Flughafensicherheit, Online-Antrag, Luftsicherheit, Flughafenausweis, erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung, Pilot, Flughafenpersonal, Sicherheitsüberprüfung, Luftsicherheitsbehörde Hessen, Flughafen, Flughafenkontrolle, Sicherheitsbereich, Sicherheit, Luftsicherheitsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)