(Gruppen-)Geldwäschebeauftragte oder (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten bestellen
Wenn Sie verpflichtet sind, einen (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie unter die nachfolgenden Verpflichteten-Gruppen nach dem Geldwäschegesetz fallen, haben Sie einen (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung des (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Eine Anzeige ist für folgende Verpflichteten-Gruppen hier möglich:
- Finanzunternehmen mit Tätigkeiten nach § 1 Absatz 24 GwG
- Versicherungsvermittler
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände sowie registrierte Personen gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
- Immobilienmakler
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Buchmacher, Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten im Internet, Lotterien im Internet)
- Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
Teilweise bestehen die Pflichten nach dem GwG nur, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgeübt oder Schwellenwerte erreicht werden - genauere Informationen hierzu finden Sie unter den weiterführenden Informationen.
- (Gruppen-)Geldwäschebeauftragte sind für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
- Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
- Zu den wichtigsten Aufgaben der Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
- sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
- ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
- sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.
- Beim Mutterunternehmen ist ein Gruppengeldwäschebeauftragter sowie gegebenenfalls eine Stellvertretung zu bestellen, die für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig sind.
- Sie erfüllen folgende Aufgaben:
- Gruppengeldwäschebeauftragte haben dazu unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenpflichtigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen und sicherzustellen, dass diese beachtet werden. Sie haben hierzu die Befugnis durch Einsicht in Prüfungsberichte oder eigene stichprobenartige Prüfungen durchzuführen. Über das Ergebnis ist das benannte Mitglied der Leitungsebene des Mutterunternehmens regelmäßig sowie im Bedarfsfall zu informieren.
- Falls erforderlich, haben sie auch unternehmensübergreifende (Kontroll-)Maßnahmen zu treffen.
- Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzen nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten.
Online-Dienst
Anzeige der Bestellung/Entpflichtung einer/eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und/oder einer Stellvertretung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
bei Glücksspiel RP Darmstadt, Glücksspielaufsicht, hessenweit; bei Nicht-Finanzsektor regional zuständiges Regierungspräsidium (RP Gießen, RP Kassel, RP Darmstadt), Team Geldwäscheprävention; gesonderte Regelungen für weitere Unternehmen und Berufsgruppen wie Steuerberater, Notare, Banken etc.; bitte individuell bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde erfragen
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Anzeige über die Bestellung eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertretung (entfällt bei Online-Formular)
- Sofern Sie einen Gruppengeldwäschebeauftragten melden, fügen Sie bitte eine vollständige Auflistung der Unternehmen Ihrer Gruppe, für die der Gruppengeldwäschebeauftragte zuständig ist (bitte jeweils mit Name und Sitz) sowie eine Übersicht der Konzernstruktur bei.
- Für den Bereich Glückspiel:
- aktueller Lebenslauf des Geldwäschebeauftragten sowie der Stellvertretung
- Sachkundenachweis (zum Beispiel Schulungsnachweise) des Geldwäschebeauftragten sowie der Stellvertretung
- Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder gegebenenfalls auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
1. Voraussetzungen beim Verpflichteten/Unternehmen
Der Hauptsitz Ihres Unternehmens ist in Hessen und Sie gehören einer der o.g. Unternehmensgruppen an. Bei Unternehmen, die im Glücksspielbereich tätig sind, ist auch ein Sitz außerhalb Hessens möglich.
Sie möchten die (Neu-)Bestellung von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten oder deren Stellvertretung anzeigen. (Einfache Änderungen, zum Beispiel von Telefonnummern, teilen Sie bitte per Post, Fax oder E-Mail mit.)
a.) Gesetzliche Grundlage
Das Geldwäschegesetz regelt, dass in folgenden Fällen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige eines Geldwäschebeauftragten besteht:
- Die Besetzung der Funktion ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 Absatz 1 GwG: Für Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen) oder
- die Aufsichtsbehörde hat durch eine individuelle Anordnung bestimmt, dass Sie einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG), oder
- Sie handeln mit hochwertigen Gütern, sind Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter und erfüllen die weiteren Voraussetzungen der
Allgemeinverfügung, die die Hessischen Regierungspräsidien für diese Verpflichteten nach § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG erlassen haben, zum Beispiel Mitarbeiterzahl (siehe weiterführende Informationen), oder
- Sie sind als Mutterunternehmen einer Gruppe nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 GwG oder anstelle des Mutterunternehmens nach § 9 Absatz 4 GwG zur Bestellung einer oder eines Gruppengeldwäschebeauftragten verpflichtet.
In all diesen Fällen ist immer auch die Stellvertretung zu regeln und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
b) Freiwillige Bestellung
Wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten als "zusätzliche" interne Sicherungsmaßnahme bestellen, ohne dass Sie durch das GwG oder eine Bestimmung der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet sind.
2. Voraussetzungen bei der Person des Geldwäschebeauftragten
Geldwäschebeauftragte übernehmen eine zentrale, verantwortungsvolle Aufgabe in der Geldwäscheprävention für Ihr Unternehmen oder Ihren Gewerbebetrieb. Neben ausreichendem Wissen müssen sie auch über die erforderliche Durchsetzungskraft und Befugnisse verfügen. Darum müssen sie der Führungsebene angehören und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Sie müssen der bestellten Person die notwendigen Mittel für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zur Verfügung stellen, zum Beispiel die hierfür erforderliche Arbeitszeit. Es greifen Benachteiligungsverbote und ein spezieller Kündigungsschutz. Näheres siehe § 7 Absatz 5 bis 7 GwG und in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (siehe weiterführende Informationen).
Rechtsgrundlage(n)
Allgemeinverfügungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG)
Verfahrensablauf
- Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertretung widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.
Fristen
Die Anzeige von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragen und/oder Stellvertretungen muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt, die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertretung zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
- Neben den genannten Verpflichteten-Gruppen betreffen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz weitere Unternehmen und Berufsgruppen, zum Beispiel Steuerberater, Notare oder Kreditinstitute. Leider können wir an dieser Stelle für diese Fälle keine weiteren Informationen und keine (Online-)Formulare anbieten. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.
- Bei Finanzunternehmen gilt folgende Ausnahme: Für Finanzholding-Gesellschaften ist nach § 25l Kreditwesengesetz (KWG) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.05.2021
Stichwörter
Ernennung, Verantwortung, Geldwäschebeauftragte, Anzeige, Stellvertreter, Gruppengeldwäschebeauftragter, Geldwäscheprävention, Geldwäschegesetz, Gruppengeldwäschebeauftragte, Geldwäschebeauftragter, Bestellung