Anzeige einer Arzneimittelvermittlung
Sie wollen eine Vermittlung von Arzneimitteln anzeigen?
Beschreibung
Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung gemäß § 52c AMG betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Online-Dienst
Anzeige von Tätigkeiten mit Arzneimitteln nach § 67 AMG
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Adresse
Postanschrift
Postfach 120142
64238 Darmstadt
(Zentrale Postanschrift)
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben
- Sie dürfen als Arzneimittelvermittler gemäß §52c Absatz 1 nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
- die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Fristen
Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Gebühr ab 25.00 EUR bis 250.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht (§ 67 Arzneimittelgesetz - AMG) für "Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben".
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 15.12.2022
Stichwörter
Arzneimittel, Vermittlung, Arzneimittelvermittlung, Arzneimittelvermittler, Vermittler