• Schwalbach am Taunus (Landkreis Main-Taunus-Kreis, Hessen)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen

Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen?

Beschreibung

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger erteilt.    

Online-Dienst

Erlaubnis zum Führen einer Berufs- / Weiterbildungsbezeichnung

ID: L100001_385517419

Beschreibung

Zum Führen einer Berufsbezeichnung in den so genannten Gesundheits- und Pflegefachberufen oder einer Weiterbildungsbezeichnung ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis können Sie mit diesem Antrag beantragen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 03.02.2023

Technisch geändert am 20.06.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Ansprechpartner

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

Adresse

Postanschrift

Postfach 120142

64238 Darmstadt

(Zentrale Postanschrift)

Hausanschrift

Heinrich-Hertz-Str. 5

64295 Darmstadt

(Zentrale Hausanschrift)

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 12.07.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • Führungszeugnis nach § 30 (4) des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
  • Zuverlässigkeitserklärung
     

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
     

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
     

Fristen

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

Bearbeitungsdauer

3 Monate

Kosten

Gebühr 80.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

In Hessen ist die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger staatlich geregelt. Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die hessischen Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung in der Altenpflege.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration   am 28.11.2022

Version

Technisch erstellt am 01.12.2022

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Altenpflegerin, Führung, Berufsbezeichnung, Führen, Altenpfleger, Erlaubnis

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019