Schießerlaubnis beantragen
Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.
Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung. Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie ggf. weitere Angaben zum Gehegebetreiber machen.
Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie
- in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;
- mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
- Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
- mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem "F"-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
- bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
- bei Not und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist, sowie
- zur Selbstverteidigung, wenn Leib und Leben bedroht sind.
Die Schießerlaubnis kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.
Um die Schießerlaubnis zu erhalten, müssen Sie
- das entsprechende Alter haben sowie
- Ihr Bedürfnis,
- Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
- Ihre persönliche Eignung,
- eine Haftpflichtversicherung, die Personen und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt
nachweisen.
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie die Schießerlaubnis nicht umschreiben lassen.
Wenn Sie ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Waffenbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Zuständigkeit
In Hessen sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Waffenbehörden zuständig.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachbereich Waffenrecht, Sprengstoffrecht, Ordnungsrecht (II) mit Jagd- und Fischereirecht
Adresse
Postanschrift
Gartenstraße 1
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie Termine in folgenden Servicezeiten:
Montag bis Mittwoch: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: 30.17@Limburg-Weilburg.de
Weitere Informationen
Der Schwerpunkt des Sachbereiches liegt in den Arbeitsbereichen Jagdrecht, Fischereirecht, Waffenrecht und Sprengstoffrecht. In der Jagdverwaltung sind kreisweit 158 Jagdreviere und ca. 1000 Jagdscheininhaber zu betreuen. Zu nennen dabei ist auch die Erstellung der Abschusspläne. In der Fischereibehörde werden u.a. die staatlichen Fischerprüfungen durchgeführt, die jede Person ablegen muss, die Angeln möchte. Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet ist die im Auftrag des Bundes auszuführende Waffenverwaltung. Hierbei werden waffenrechtliche Erlaubnisse für Personen erteilt, die Waffen benötigen z.B. Jäger, Sportschützen. Zudem werden kontinuierlich alle Personen auf Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung überprüft, die Waffen besitzen. Das Aufgabengebiet Sprengstoffrecht umfasst die sprengstoffrechtliche Bewertung und Erlaubniserteilung für das Erwerben, Lagern und den Umgang mit Sprengstoffen für den privaten Bereich.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers, Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
- Zulassung als Tierarzt
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
Voraussetzungen
- Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z .B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen (Bedürfnis).
Sie müssen gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie- einen Jagdschein haben beziehungsweise Jäger sind und Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, die Sie aufgrund einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung töten dürfen;
- in einem (Wild)Gehege Tiere zur (Wild-)Fleischproduktion schießen wollen;
- Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Schadvögel vertreiben (vergrämen) wollen;
- Tierarzt sind.
Sie können auch andere Bedürfnisse angeben, die dann von der zuständigen Behörde geprüft werden.
- Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,- wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
- Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Kosten
Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 35 bis 229 an, zu der ein Zuschlag von mindestens EUR 22 bei Durchführung von Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung hinzukommt. Die Erteilung einer Schießerlaubnis für Beutegreifer in befriedeten Bezirken ist in Hessen gebührenfrei.: Gebühr ab 35.00 EUR bis 229.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023
Stichwörter
Waffe in der Öffentlichkeit, Erlaubnispflichtige Waffen, Schießerlaubnis beantragen, Schießen mit Waffen