Niederlassungserlaubnis für Selbständige beantragen
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Tätigkeit können Sie nach drei Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragen.
Beschreibung
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen (unternehmerischen) Tätigkeit kann Ihnen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
- Sie Ihre Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht haben und
- der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen gesichert ist.
Der Kreis der Familienangehörigen, auf die abzustellen ist, wird durch das Merkmal der familiären Gemeinschaft und die Unterhaltspflicht definiert.
Zur Beurteilung, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde, können weitere Behörden beteiligt werden.
Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
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Ansprechpartner
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder
online unter:
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 2a Aufenthaltsgesetz
- Nachweis über die erfolgreiche Verwirklichung der ursprünglichen Geschäftsidee (Unterlagen, die eine nachvollziehbare Beurteilung des bisherigen Geschäftsergebnisses erlauben)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Mietvertrag)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
- Nachweis über die Altersvorsorge
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie sind seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für eine unternehmerische selbständige Tätigkeit (keine freiberufliche).
- Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 21 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 2a Aufenthaltsgesetz für eine selbständige, unternehmerische Tätigkeit erteilt.
- Sie sind in der Lage, mit dem Einkommen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - zu sichern (Einkünfte Ihrer Familienangehörigen oder Gewinne aus Kapital-Vermögen können nicht berücksichtigt werden).
- Sie können eine ausreichende Altersvorsorge nachweisen.
- Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen (Sie sind straffrei).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Dem Bescheid fügt die zuständige Behörde eine Erklärung bei. Mit dieser Erklärung werden Sie über den Rechtsbehelf, der gegen den Bescheid gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt.
Verfahrensablauf
- Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung des eAT bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können den eAT bei der zuständigen Stelle abholen. Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen (Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.)
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen (Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.)
Kosten
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde. Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.: Gebühr 124.0 EUR
- § 44 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)URL zur Gebührenbildung:
Hinweise (Besonderheiten)
- Wenn Sie freiberuflich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz tätig sind, kann Ihnen die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erteilt werden. Es gelten dann auch andere Voraussetzungen.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Sport am 16.10.2023
Stichwörter
Niederlassungserlaubnis, Selbständigkeit, Unternehmensgründer, Gesellschafts-Geschäftsführer, Hochschulabschluss, Aufenthaltstitel, Job, Selbstständige Tätigkeit, Aufenthaltsrecht, Beschäftigung, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Einzelunternehmer, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Beruf, Arbeit, Akademiker/in, Absolventen deutscher Hochschulen, Universitätsabschluss, Daueraufenthaltsrecht, Forscher/in, Einwanderung, Wissenschaftler/in, Entfristung, Hochschulausbildung, Angemessene Altersvorsorge, Erwerbstätigkeit