Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich der sozialen Arbeit absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge / Sozialarbeiter beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich der sozialen Arbeit absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge / Sozialarbeiter beantragen.

    Die Staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung und können in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.

    Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die Staatliche Anerkennung Ihres Abschlusses müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.

    Online-Dienst

    Anerkennung eines Hochschulabschlusses in einem Sozialberuf

    ID: L100001_384103872

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain.

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 3251

    65022 Wiesbaden

    Öffnungszeiten

    Die telefonischen Sprechzeiten sind:

    Montag, Mittwoch und Freitag:       09:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag und Donnerstag:             12.30 - 15:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Nachweis über ausländische Schul und Ausbildungsabschlüsse
    • Fächer und Notenübersicht / Diploma Supplement zum Hochschulabschluss
    • Ggf. Übersetzungen und Transliterationen der o.g. Nachweise
    • Für Angehörige aus Drittstaaten (d.h. Personen, die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen): Meldenachweis über Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Nachweis über Standortberatung der Zentralstelle für Berufsanerkennung oder Nachweis über einschlägige Erwerbsabsicht (z.B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit)
    • Ggf. ausländische Berufserlaubnis

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Sozialen Arbeit oder einem vergleichbaren Studiengang (§ 6 SozAnerkG HE) erworben.
    • Sie wollen in Hessen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
    • Für das Anerkennungsverfahren ist der Nachweis von Deutschkenntnissen noch nicht erforderlich. Für die erfolgreiche Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind jedoch gute Sprachkenntnisse Voraussetzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses als staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge / Sozialarbeiter können Sie schriftlich oder online stellen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende und noch nachzureichende Unterlagen.

    Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, wird in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Eine Verlängerung der Frist ist in Einzelfällen möglich. Folgende Entscheidungen sind möglich:

    • Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss festgestellt werden, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung sofort.
    • Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss, erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Unterschiede festgestellt und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für eine endgültige Anerkennung müssen Sie diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.
    • Wenn die Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss zu groß sind, werden Sie über eine mögliche Ablehnung des Antrags vorab informiert.

    Wenn in Ihrem Bescheid Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden und Sie diese erfolgreich abgeschlossen haben, legen Sie bitte die Nachweise vor. Nach Prüfung der Nachweise kann der Bescheid über die Staatliche Anerkennung erteilt werden.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.

    Diese Bearbeitungsfrist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.

    Kosten

    Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Den Zuschuss müssen Sie VOR einem Antrag auf Anerkennung beantragen. Hier können Sie sich über den Zuschuss informieren:

    Abgabe ab 100.00 EUR bis 600.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst am 18.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Sozialberufe, Staatlich anerkannter Sozialarbeiter, Sozialberufeanerkennungsgesetz, Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse, Staatliche anerkannte Sozialarbeiterin, Soziale Arbeit, Staatliche anerkannte Sozialpädagogin, Staatlich anerkannter Sozialpädagoge, Staatliche Anerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English