Waffenbesitzkarte für schießsportlichen Verein beantragen
Wenn Sie als schießsportlicher Verein Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.
Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
Unterschieden wird zwischen erlaubnisbedürftigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Zu erlaubnisbedürftig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.
Sie müssen eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen. Ansonsten entzieht Ihnen die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte).
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, müssen Sie als Verein Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband sein und im Vereinsregister eingetragen sein sowie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen. Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss
das entsprechende Alter haben sowie
ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
ihre persönliche Eignung sowie
ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen.
Online-Dienst
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zuständige Stelle
Zuständig ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der schießsportliche Verein seinen Sitz hat.
Zuständigkeit
In Hessen sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Waffenbehörden zuständig.
Ansprechpartner
Landkreis Gießen - Fachdienst 14 - Aufsichts- und Ordnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0641 9390-0
E-Mail: info@lkgi.de
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung der verantwortlichen Person (sofern unter 21 Jahren bei Sportschützen beziehungsweise unter 25 Jahren bei sonstigen Personen)
Formulare
Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt
Formulare vorhanden: nicht bekannt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.
- Die verantwortliche Person muss mindestens 21 Jahre alt sein.
Wenn die verantwortliche Person unter 25 Jahre alt ist, wird diese von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis muss die verantwortliche Person selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken.
- Die verantwortliche Person muss waffenrechtlich zuverlässig sein.
Als waffenrechtlich unzuverlässig kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden,- wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
- wenn angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
- wenn sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
- Die verantwortliche Person muss persönlich geeignet sein.
Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn- sie geschäftsunfähig ist.
- sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
- sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
- angenommen werden kann, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.
- Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzt (Sachkunde).
Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die der schießsportliche Verein erwerben und besitzen möchten.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur die die verantwortliche Person Zugriff auf Waffen und Munition hat, indem sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich trägt oder anderweitig sicher verwahrt. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und dem Verein die Waffenbesitzkarte entzogen werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:- Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
- Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gilt grundsätzlich folgende Regelung: Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
- Es ist auch erlaubt, Waffen und Munition bei einem Waffenhändler einzulagern. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition schriftlich und ggf. auch online beantragen.
Wenn Sie den Erwerb und Besitz schriftlich beantragen:
- Sie füllen das Formular aus, das von der zuständigen Waffenbehörde bereitgestellt wird.
- Sie schicken das unterschriebene Formular und gegebenenfalls das erforderliche Gutachten/Zeugnis über die persönliche Eignung der verantwortlichen Person per Post an die zuständige Behörde.
- Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen und den Antrag abgeben.
Wenn der Erwerb und Besitz auch online beantragt werden kann:
- Sie reichen den Antrag über den Online-Dienst der zuständigen Waffenbehörde ein und laden die erforderlichen Nachweise hoch.
- Das gegebenenfalls erforderliche Gutachten/Zeugnis über die persönliche Eignung der verantwortlichen Person müssen Sie ggf. per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken oder Sie bringen es persönlich vorbei.
Kosten
Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 86 an, zu der ein Zuschlag von mindestens EUR 22 bei Durchführung von Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung hinzukommt.: Gebühr 86.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023
Stichwörter
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