Ermäßigung der KiTa-Kosten beantragen
Sie können die KiTa-Kosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Ermäßigung der KiTa-Kosten in Frage kommt.
Beschreibung
Für den Besuch Ihres Kindes in der KiTa müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend Ihres Einkommens berechnet. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von Ihrer finanziellen Belastung beantragen.
Auf Antrag können die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
Online-Dienst
Befreiung / Ermäßigung von den KiTa-Kosten beantragen
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 51.10 - Frühkindliche Förderung
Beschreibung
Beratung über Betreuungsangebote für Kinder und Vermittlung von Tagespflegepersonen
Kindertagesbetreuung
Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort und Schülerbetreuung) können Familien von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eine Unterstützung erhalten.
Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
Die Übernahme von Kinderkrippen-/ Kindergartengebühren ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie. Das Familieneinkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze, die individuell ermittelt wird, nicht übersteigen.
Für Ganztagsplätze in Kinderkrippen/ Kindergärten sowie für die Betreuung von Kindern im Alter von unter einem Jahr und im Alter von über 6 Jahren (Hort, Schülerbetreuung), ist Voraussetzung für eine Bezuschussung, dass die Eltern - oder der Elternteil bei dem das Kind lebt - wegen Berufstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung auf eine Betreuung des Kindes angewiesen sind / ist. Auch hier muss das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegen.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 (2) SGB VIII Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Eine Ganztagsbetreuung kann nur gefördert werden, wenn Sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sich in einer ganztägigen beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder einer Ausbildung in Vollzeit nachgehen.
Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann eine Person vermittelt und anerkannt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im vorzugsweise im eigenen oder im Haushalt der Eltern betreut. Grundlage für die Betreuung und Förderung ist § 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).
Kindertagespflege
Kindertagespflege ist eine individuelle und flexible Art der Kinderbetreuung. Sie ermöglicht eine Versorgung der Kinder außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten oder ergänzend zu einer solchen Betreuungsform, wenn dies aufgrund der familiären Situation (Ausbildung oder Berufstätigkeit der Eltern, Krankheit) erforderlich ist. Die praktische Umsetzung unterliegt den Absprachen zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern des Kindes.
Die Vermittlung einer Tagespflegestelle kann auf privater Ebene oder über den Fachbereich Jugend und Familie stattfinden. In jedem Fall ist die Tagespflegeperson vom Fachbereich Jugend und Familie gemäß § 43 SGB VIII anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist u.a. die erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungskursen.
Für die Förderung des Kindes erhalten Pflegepersonen eine Geldleistung, darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zur Altersvorsorge der Pflegeperson einen Zuschuss zu erhalten.
Die Eltern des Kindes zahlen einen Kostenbeitrag für die Betreuung. Dieser kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlung aufgrund entsprechender Einkommensverhältnisse nicht zuzumuten ist.
Fachberatung für Kindertageseinrichtungen
Die pädagogische Fachberatung ist Ansprechpartner für kommunale Kindertageseinrichtungen im Schwalm-Eder-Kreis und bietet Beratung und Begleitung zu pädagogisch-inhaltlichen Fragestellungen, zu den Grundsätzen und Prinzipien des Hessischen Bildungs- u. Erziehungsplanes sowie zu den Themen der Schwerpunkt-Kitas an.
Des Weiteren kann Fachberatung prozessbegleitend im Rahmen von Konzept-, Team- und Qualitätsentwicklung in Anspruch genommen werden. Ebenso ist eine Unterstützung durch die Fachberatung bei der Planung und Koordination von Fortbildungen für das pädagogische Fachpersonal möglich.
Das Angebot der Fachberatung für Kindertageseinrichtungen ist kostenfrei.
Fachberatung Bildungs- und Erziehungsplan (BEP):
Zur Sicherung des Anspruchs auf die Qualitätspauschale für Einrichtungen durch das Land Hessen ist eine kontinuierliche BEP Fachberatung notwendig. Die Arbeitsgruppe 51.10 bietet für kommunale und freie Kindertageseinrichtungen eine kostenpflichtige Beratung an. Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu den BEP-Fachberatern auf.Beratung von Tagespflegepersonen
Information über Qualifizierungs- und Fortbildungsmöglichkeiten für Tagespflegepersonen
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Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-5204
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen am 14.10.2022
Stichwörter
Reduzierung KiTa-Kosten, Senkung KiTa-Kosten, Verringerung KiTa-Kosten