Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes sollten Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Geburt in Deutschland erhalten hat, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.
Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Hinweise für Wetzlar: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Stadt Wetzlar - Ausländerbüro
Aktuelles
Beschreibung
Wir sind zuständig für die Regelung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger in Wetzlar.
Personen mit einem Aufenthaltstitel und Wohnsitz in Wetzlar werden in der Regel ca. 6 Wochen vor Ablauf des Titels vom Ausländerbüro angeschrieben und angefordert fallbezogenen Unterlagen einzureichen. Nach Erhalt und Prüfung der Unterlagen wird die betreffende Person zu einem Termin für Abgabe der biometrischen Daten eingeladen.
Öffnungszeiten
Sie können über unsere Online-Terminvergabe einen Online-Termin für verschiedene Anliegen und Leistungen buchen.
Link zur Online-Terminvergabe:
Online-Terminvergabe | Wetzlar
Achtung: Für das Kreisgebiet ist der Lahn-Dill-Kreis zuständig (zum Beispiel für Einwohner von Hüttenberg, Ehringshausen und so weiter). Telefon: 06441/4070, E-Mail: abh@lahn-dill-kreis.de.
Adresse
Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar
Hinweise zur Barrierefreiheit
Der Zugang ist barrierefrei erreichbar.
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.
Kontaktdaten
Telefon: +49 6441 115
Telefax: +49 6441 99-3304
E-Mail-Adresse: auslaenderbuero@wetzlar.de
_____________________________________________________________________________
Aktuelle Informationen:
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1.2.2024 noch gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen (z. B. Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeitserlaubnis) bis zum 4.3.2025 fort.
Ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ist nicht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf: Aktuelles (germany4ukraine.de).
Das BMI informiert die Mitgliedstaaten des Schengenraums ebenfalls über den Erlass der Verordnung und der dadurch wirksamen Verlängerungen, so dass im Falle von Reisen von Titelinhabern mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln die Einreise in den Schengenraum möglich ist.
Die Leistungs- und Wohngeldbehörden sowie die Kranken- und Familienkassen werden durch die jeweiligen Ministerien ebenfalls über die Verlängerung informiert.
Adresse
Hausanschrift
Internet
Lahn-Dill-Kreis - 15.3 Ausländer- und Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Karl-Kellner-Ring 51
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Freibad
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
- Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Karl-Kellner-Ring 51
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Freibad
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
- Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Kontakt
Telefon: 06441 407-2310(Hotline Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 - 12:.00 Uhr Donnerstag zusätzlich 13:30 - 17:30 Uhr)
Telefax: 06441 407-1050
E-Mail: abh@lahn-dill-kreis.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen. Dies sind:
- Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
- Beide sorgeberechtigte Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
- Das Kind ist minderjährig und aufgrund seiner Geburt in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes.
- Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
- Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Sie stellen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
- Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität Ihres Kindes sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: 1 Jahr bis 3 Jahre
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Aufenthaltstitel der Eltern.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
Kostenhöhe (fix):
- 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Es genügt, wenn ein Elternteil das beschriebene Aufenthaltsrecht innehat. Es ist unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind.
- Erlischt die Aufenthaltserlaubnis der Elternteile, kann auch die Aufenthaltserlaubnis des Kindes widerrufen werden.
- Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten (siehe Verwaltungsleistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“).
- Spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.12.2022
Stichwörter
Kind eines Ausländers, Weiterbestehen der familiären Lebensgemeinschaft, Verlängerung, Familieneinheit Wahrung, Kinder, In Deutschland geboren, Wahrung der Familieneinheit, Fortsetzung des Aufenthalts, Gesetzlicher Vertreter, Eltern, Im Bundesgebiet geboren, Bestehen eines Wiederkehrrechts, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Familie, Aufenthaltsrecht, Sorgerecht, Familiennachzug zu Ausländern, Geburt in Deutschland, Aufenthaltstitel, Kinder von Ausländern, Minderjährige, Wiederkehrrecht Bestehen