Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen
Ausländische, minderjährige und ledige Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem deutschen Elternteil können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhalten, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Beschreibung
Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, damit das Kind weiter mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.
Beachten Sie dabei, dass Ihr Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.
Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
Wenn das Kind bereits drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kommt die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.
Sollte das Kind mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Online-Dienst
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Fachdienst 31 - Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Eine persönliche Vorsprache im Fachdienst Ausländerbehörde ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Telefonische Erreichbarkeit: Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 10.00 Uhr Allgemeine Fragen für das Fallmanagement (Aufenthaltstitel und Duldungen): E-Mail: auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de Anfragen für den Service (Verpflichtungserklärungen, Aufenthaltsgestattungen, Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Adressänderungen): E-Mail:serviceabh@marburg-stadt.de
Kontakt
Telefon: 06421 201-1010
Telefax: 06421 201-1837
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls Eltern nicht verheiratet und Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
- Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
- Nachweis über das Sorgerecht,
- Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.
- Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
- Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
- Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der deutsche Elternteil ist weiterhin tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind zu wahren. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind fortbesteht. Das Personensorgerecht ist jedoch keine Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen das Kind vor.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist für das Kind zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Kindes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr
Bemerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Nach einem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Sollte das Kind mittlerweile volljährig geworden sein (also das 18. Lebensjahr vollendet haben), kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei
Kosten
Kosten:
- 48,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 46,50 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind ist rechtzeitig zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Achten Sie bitte darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.12.2022
Stichwörter
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Einwanderung, Aufenthaltstitel, Familiäre Lebensgemeinschaft, Familie, Kinder, Aufenthaltsrecht, Personensorgeberechtigter Elternteil, Minderjährige, Familiennachzug zu Deutschen, Einreise, Kinderbetreuung, Nachzugsanspruch