Hundesteuer Ermäßigung beantragen
Es gibt in vielen Kommunen die Möglichkeit eine Ermäßigung im Falle der Hundesteuerzahlung zu erhalten. Diese ist an Voraussetzungen gebunden.
Beschreibung
Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.
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Hundesteuervergünstigung nachträglich beantragen
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Fachdienst 22 - Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo, Mi, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr Telefonsprechzeiten: Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Formulare
In manchen Kommunen liegen Antragsformulare bereit.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Marburg: Hundesteuer Ermäßigung beantragen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für sechs Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde.
- den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht.
Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
- Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;
- den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Welche Hunde als gefährlich gelten finden sie oben rechts auf dieser Seite über den Link Hundesteuer.
Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden ist ein schriftlicher Antrag vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll. Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für sechs Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde.
- den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht.
Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
- Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;
- den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Welche Hunde als gefährlich gelten finden sie oben rechts auf dieser Seite über den Link Hundesteuer.
Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden ist ein schriftlicher Antrag vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll. Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für sechs Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde.
- den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht.
Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
- Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;
- den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Welche Hunde als gefährlich gelten finden sie oben rechts auf dieser Seite über den Link Hundesteuer.
Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden ist ein schriftlicher Antrag vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll. Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für sechs Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde.
- den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht.
Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für
- Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
- Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;
- den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Welche Hunde als gefährlich gelten finden sie oben rechts auf dieser Seite über den Link Hundesteuer.
Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden ist ein schriftlicher Antrag vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll. Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Kommunale Rahmenleistung
Stichwörter
Herrchen, Haustier, Hundehaltung, Frauchen