Hundesteuer Ermäßigung

    Hundesteuer Ermäßigung beantragen

    Es gibt in vielen Kommunen die Möglichkeit eine Ermäßigung im Falle der Hundesteuerzahlung zu erhalten. Diese ist an Voraussetzungen gebunden.

    Beschreibung

    Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

    Hinweise für Marburg: Hundesteuer Ermäßigung beantragen

    Allgemeine Informationen

    In folgenden Fällen sieht die Hundesteuersatzung eine Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes vor: Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt, wenn

    • Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
    • Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
    • Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;
    • den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

    Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.



    Online-Dienst

    Hundesteuer Ermäßigung beantragen

    ID: L100001_362378189

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 02.10.2020

    Technisch geändert am 27.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 22 - Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    35037 Marburg

    Öffnungszeiten

    Mo, Mi, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr Telefonsprechzeiten: Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Do: 15:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06421 201-1230

    Telefax: 06421 201-1578

    E-Mail: steuer@marburg-stadt.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    In manchen Kommunen liegen Antragsformulare bereit.

    Handlungsgrundlage(n)

    Kommunale Satzung

    Hinweise für Marburg: Hundesteuer Ermäßigung beantragen

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer. 

    Hinweise für Marburg: Hundesteuer Ermäßigung beantragen

    Das Vorliegen eines Ermäßigungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich oder über unser Onlinedienst an den Fachdienst Steuern und Abgaben zu stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Marburg: Hundesteuer Ermäßigung beantragen

    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

    - Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;

    - Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;

    - Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für sechs Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde.

    - den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht.

    Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für

    - Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

    - Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;

    - Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;

    - den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

    Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Welche Hunde als gefährlich gelten finden sie oben rechts auf dieser Seite über den Link Hundesteuer.


    Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden ist ein schriftlicher Antrag vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll. Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen.

    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

    - Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;

    - Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;

    - Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für sechs Kalendermonate gewährt, beginnend ab dem ersten des Monats, in dem der Hund erworben wurde.

    - den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten hat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne zusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht.

    Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für

    - Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

    - Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;

    - Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen benötigt werden, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen;

    - den ersten Hund von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

    Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind, sie für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. Welche Hunde als gefährlich gelten finden sie oben rechts auf dieser Seite über den Link Hundesteuer.


    Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen. Bei bereits versteuerten Hunden ist ein schriftlicher Antrag vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll. Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete Nachweise zu belegen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Marburg: Hundesteuer Ermäßigung beantragen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Kommunale Rahmenleistung

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2022

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Hundehaltung, Haustier, Herrchen, Frauchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019