Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote WBK für Waffen- oder Munitionssachverständige
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Waffen oder Munition diese besitzen oder erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis hierfür.
Beschreibung
Wenn Sie Waffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger benötigen, brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Als Gründe sind wissenschaftliche oder technische Zwecke, die Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung sowie ähnliche Zwecke anerkannt. Als Nachweis für eine wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder anderweitige Nachweise des Fachwissens von Ihnen anfordern. Eine gutachterliche ist von einer sammlerischen Tätigkeit zu trennen. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer wird von Ihnen nicht gefordert. Die Erlaubnis wird Ihnen in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art ausgestellt.
Online-Dienste
Waffen: Antrag zur Ausstellung einer roten Waffenbesitzkarte für Waffensammlerinnen und Waffensammlern
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Vertrauensniveau
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Waffen: Eintragung einer Waffe auf einer roten Waffenbesitzkarte für Waffensammlerinnen und Waffensammler
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Waffen: Nachreichung von Anlagen (Waffenangelegenheiten)
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Waffen
Adresse
Postanschrift
Friedrich-Ebert-Str. 9
36251 Bad Hersfeld
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: waffenrecht@hef-rof.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis Ihres Bedürfnisses, zum Beispiel zukünftige Aufträge für die Sachverständigentätigkeit mit Schusswaffen (bei wissenschaftlicher Tätigkeit zum Beispiel auch Veröffentlichungen zum Nachweis Ihres Fachwissens)
- Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie benötigen Schusswaffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderlichen Unterlagen nachreichen.
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG).
- Die waffenbehördliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis: in der Regel unbefristet
Anzeige Erwerb: innerhalb von 2 Wochen, sofern Waffe nicht höchstens 3 Monate besessen wird
Anzeige Überlassen: innerhalb von 2 Wochen
Kosten
Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 09.08.2022
Stichwörter
Waffensachverständige, Waffenbesitzkarte