• Bad Karlshafen (Landkreis Kassel, Hessen)
Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Zustimmung

Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert berechnen. Sofern Sie keine Förderung erhalten haben, müssen Sie die geplante Höhe dieser Kosten nur mitteilen.

Beschreibung

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.

Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).

Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben – andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen

Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.

Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.

genauere Berechnungsgrundlagen müssen Sie nicht beizufügen.

Online-Dienste

Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten Pflegeeinrichtungen

ID: L100001_385517437

Beschreibung

Die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen für ungeförderte Pflegeeinrichtungen ist dem Regierungspräsidium Gießen als zuständige Behörde für die Aufgabe nach § 82 Abs. 4 SGB XI mitzuteilen.

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Version

Technisch erstellt am 03.02.2023

Technisch geändert am 03.02.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderter Pflegeeinrichtungen

ID: L100001_384657295

Beschreibung

Online-Formular für die Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderter Pflegeeinrichtungen

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Version

Technisch erstellt am 10.01.2023

Technisch geändert am 10.01.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Adresse

Hausanschrift

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

35390 Gießen

(Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

Aufzug vorhanden

Postanschrift

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

Hausanschrift

Neuen Bäue 2

35390 Gießen

(Besucheradresse)

Aufzug vorhanden

Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 06.11.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)

Formulare

  • Onlineverfahren

Voraussetzungen

  • Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
  • Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
  • Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
  • Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.

Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.

Fristen

Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Keine

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.07.2021

Version

Technisch erstellt am 14.04.2021

Technisch geändert am 13.02.2025

Stichwörter

ungefördert, Instandhaltung, Sozialhilfeempfänger, Sozialhilfe, Pflegekosten, Pflegebedürftig, Pflegeheim, Förderung, betriebsnotwendig, pflegetäglich, Pflegeeinrichtung, Abschreibung, Investition, Pflegesatz, Investitionsaufwendungen, Finanzierung, Miete, Investitionskosten, Kapitalkosten, Selbstzahler, Heim, Pflegedienst

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019