Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung
Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert berechnen. Sofern Sie keine Förderung erhalten haben, müssen Sie die geplante Höhe dieser Kosten nur mitteilen.
Beschreibung
Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.
Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).
Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben - andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen
Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.
Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.
genauere Berechnungsgru ndlagen müssen Sie nicht beizufügen.
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Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten Pflegeeinrichtungen
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zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)
Formulare
- Onlineverfahren
Voraussetzungen
- Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
- Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
- Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
- Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.
Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.
Fristen
Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.07.2021
Stichwörter
Investitionskosten, betriebsnotwendig, Selbstzahler, Heim, Sozialhilfe, Pflegesatz, Miete, Pflegebedürftig, Förderung, Pflegekosten, Sozialhilfeempfänger, Pflegeheim, Abschreibung, Investition, Instandhaltung, ungefördert, Pflegedienst, Investitionsaufwendungen, Finanzierung, Pflegeeinrichtung, Kapitalkosten, pflegetäglich