Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Heirat
Wenn Sie die bei Heirat automatisch erteilte Steuerklassenkombination IV/IV nicht beibehalten möchten, können Sie und Ihr Ehegatte bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenänderung stellen.
Beschreibung
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden zum Zeitpunkt der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, auch wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.
Erfüllen Sie und Ihr Ehegatte die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV, können Sie auch die Bildung der Steuerklasse III bei dem einen und der Steuerklasse V bei dem anderen Ehegatten beantragen.
Des Weiteren können Sie und Ihr Ehegatte auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.
Soll Ihr Arbeitgeber und/oder der Arbeitgeber Ihres Ehegatten nicht über den geänderten Familienstand informiert werden, können Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse stellen. Dies wäre die Steuerklasse I.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie und/oder Ihr Ehegatte Ihren Arbeitgeber für den Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sperren lassen.
Die Sperrung des Arbeitgeberabrufs müssen Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.
Wenn Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren lassen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu versteuern.
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Formulare
Der Antrag auf Änderung der Steuerklasse bzw. auf Sperrung des Arbeitgeberabrufs ist schriftlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Voraussetzungen
• Sie und Ihr Ehegatte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, was bedeutet, dass Ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.
• Sie und Ihr Ehegatte leben nicht dauernd getrennt.
• Die Übermittlung der Eheschließung vom Standesamt über die Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt in der Regel automatisch. Die Steuerklassen werden auf IV/IV gesetzt.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Möchten Sie die bei Heirat automatisch vergebene Steuerklasse IV nicht beibehalten, können Sie und Ihr Ehegatte einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 29.07.2021
Stichwörter
Einkommensteuer, Ehe, Hochzeit, Steuerklasse, Elstam, Steuerkarte, Steuerklasse IV/IV, Steuerklassenkombination IV/IV, Änderung der Steuerklasse, Kirchenbeitritt, Lohnsteuerkarte, Heirat, Eheschließung