Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Beschreibung
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.
Zuständigkeit
An das örtlich zuständige Versorgungsamt.
Ansprechpartner
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 101052
35340 Gießen
Öffnungszeiten
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.
erforderliche Unterlagen
Rehabilitierungsbescheinigung
Formulare
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Voraussetzungen
Gesundheitliche Schädigung während der Haft
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.
Verfahrensablauf
Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.
Fristen
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
Bearbeitungsdauer
Selten unter 12 Monaten
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Rehabilitierungsbescheingung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.
Unterstützende Institutionen
zum Beispiel:
- die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
- Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.11.2021
Stichwörter
Opferrente