Umsatzsteuerheft Ausstellung

    Umsatzsteuerheft Ausstellung

    Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

    Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    Online-Dienst

    Finanzamtssuche

    ID: L100001_365999154

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Finanzamtssuche

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
    • Reisegewerbekarte, falls vorhanden 

    Voraussetzungen

    • Wohnsitz in Deutschland
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

    Kosten

    Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:

    • eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder 
    • ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
    • mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
    • gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 15.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Gewerbeausübung, ambulantes Gewerbe, Finanzamt, Aufzeichnungspflicht, Reisegewerbekarte, Grundaufzeichnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de