Umtausch eines alten Führerscheins in einen neuen Führerschein
Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen.
Beschreibung
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.
Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Informationen ergibt:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- Vor 1953 - 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958 - 19. Januar 2022
- 1959 bis 1964 - 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970 - 19. Januar 2024
- 1971 oder später - 19. Januar 2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- 1999 bis 2001 - 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004 - 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007 - 19. Januar 2028
- 2008 - 19. Januar 2029
- 2009 - 19. Januar 2030
- 2010 - 19. Januar 2031
- 2011 - 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033
(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Fahrerlaubnisbehörde.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: 05631 954-1114
E-Mail: verkehr@lkwafkb.de
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles Lichtbild nach der PassV (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- bisheriger Führerschein
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsgrundlage(n)
§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlagen 3 und 8e der FeV
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag)
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Fristen
- Geburtsdatum vor 1953 – Umtausch bis 19. Januar 2033
- Geburtsdatum 1953 bis 1958 – Umtausch bis 19. Januar 2022
- Geburtsdatum 1959 bis 1964 – Umtausch bis 19. Januar 2023
- Geburtsdatum 1965 bis 1970 – Umtausch bis 19. Januar 2024
- Geburtsdatum 1971 oder später – Umtausch bis 19. Januar 2025
Ausstellung Führerschein 1999 bis 2001 – Umtausch bis 19. Januar 2026
- Ausstellung 2002 bis 2004 – Umtausch bis 19. Januar 2027
- Ausstellung 2005 bis 2007 – Umtausch bis 19. Januar 2028
- Ausstellung 2008 – Umtausch bis 19. Januar 2029
- Ausstellung 2009 – Umtausch bis 19. Januar 2030
- Ausstellung 2010 – Umtausch bis 19. Januar 2031
- Ausstellung 2011 – Umtausch bis 19. Januar 2032
- Ausstellung 2012 bis 18. Januar 2013 – Umtausch bis 19. Januar 2033
Bearbeitungsdauer
- je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen am 14.08.2020
Stichwörter
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