Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Nach Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation kann Ihnen in direktem Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit für längstens 12 Monate erteilt werden.
Beschreibung
Wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festgestellt worden ist oder Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben, kann Ihnen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in direktem Anschluss an Ihr bisheriges Anerkennungsverfahren erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
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Ansprechpartner
Landkreis Groß-Gerau - Ausländer- und Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Kontakt
Telefon: 06152 989-302(Ausländerwesen)
Telefon: 06152 989-307(Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen)
Telefax: 06152 989-99390(Ausländerwesen)
Telefax: 06152 989-390(Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen)
E-Mail: ala@kreisgg.de(Ausländerwesen)
E-Mail: status@kreisgg.de(Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen)
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
- Nachweis über eine Krankenversicherung
- Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihres Ausbildungsbetriebes bzw. Ihrer Bildungseinrichtung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Sie haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Anerkennungsverfahrens einer ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet.
Die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind insbesondere:
- ein gesicherter Lebensunterhalt,
- eine geklärte Identität,
- Besitz eines gültigen Nationalpasses.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage.
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
- Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
- Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.
Fristen
Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens auf 12 Monate befristet.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab.
Kosten
Gebühr 98.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021
Stichwörter
Aufenthaltserlaubnis für Arbeitsplatzsuche, Aufenthalt nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis