Gaststättengewerbe anzeigen
Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben? Hierzu müssen Sie den Gaststättenbetrieb 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen.
Beschreibung
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, keine Erlaubnis. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes zum 01.05.2012 wurde die Erlaubnispflicht durch eine Anzeigenpflicht ersetzt.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Weitere Informationen erhalten Sie im Verwaltungsportal Hessen unter dem Stichwort "Gaststättengewerbe anzeigen".
Online-Dienst
Vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§ 6 HGastG)
Online erledigen
Zahlungsweise
- paydirekt
- Mastercard
- Mastercard
- Visa Karte
- giropay
- SEPA-Lastschrift
- Paypal
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Pohlheim - Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: 21
Gebührenfrei
Frauenparkplatz: 3
Gebührenfrei
Parkplatz: 2 (E-Ladesäule)
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung – mittwochs geschlossen.
Kontakt
Telefax: 06403 606-449
E-Mail: gewerbeamt@pohlheim.de
Kontaktperson
Frau Bettina Breitenbach (Sachbearbeitung)
Telefon Festnetz: 06403 606-441
E-Mail: bettina.breitenbach@pohlheim.de
Frau Silke Hirz (Sachbearbeitung)
Telefon Festnetz: 06403 606-442
E-Mail: silke.hirz@pohlheim.de
Frau Martina Jäger (Sachgebietsleitung)
Telefon Festnetz: 06403 606-440
E-Mail: martina.jaeger@pohlheim.de
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, paydirekt, Mastercard, SEPA-Überweisung, Mastercard, Überweisung, Visa Karte, giropay, SEPA-Lastschrift, Paypal
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll,folgende Unterlagen vorlegen:
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- siehe dazu: Führungszeugnis
- Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
- siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
- siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben.
Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 3 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.
Fristen
Eine Gaststätte mit Alkoholausschank muss in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn angezeigt werden. Ansonsten ist der Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Kosten
Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen bzw. den kommunalen Gebührensatzungen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 15.12.2023
Stichwörter
Neukonzession, stehende Veranstaltungen, Schankerlaubnis, Speisewirtschaft, Gaststätte, Gaststättenkonzession, Ausschank, Wirtschaftserlaubnis, Reisegewerbe, Gewerbe, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Konzession, Konzession für Gaststätten, Gaststättengewerbe anzeigen, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Ausschankgenehmigung, Schankwirtschaft, Gaststättenbetrieb, Gaststättengewerbe betreiben, Gewerbe ausüben, Reisegewerbekarte, Gaststättenerlaubnis, anzeigepflichtiges Gaststättengewerbe, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Alkoholausschank