• Bad Camberg (Landkreis Limburg-Weilburg, Hessen)
Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme

Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.

Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken müssen Sie vor Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.

Beschreibung

Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.

Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.

Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung „NiSV“ geregelt.

Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:

  • Anwendung zu kosmetischen Zwecken am Menschen;
  • Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen;
  • Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.

In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.

Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.

Online-Dienst

Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.

ID: L100001_369817888

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 30.12.2020

Technisch geändert am 05.01.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

Zuständigkeit

Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Adresse

Hausanschrift

Gymnasiumstraße 4

65589 Hadamar

Postanschrift

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

Öffnungszeiten

  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 28.10.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Voraussetzungen

Sie müssen die Anzeige an die Behörde senden, wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die unter die NiSV fällt.

Rechtsgrundlage(n)

Anzeigepflichtige Geräte:

§ 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Anzeigepflicht:

§ 3 Absatz 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Verfahrensablauf

Sie wollen eine oder mehrere Anlagen betreiben, die unter die Bestimmungen der NiSV fallen:

  • Bevor Sie die Anlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Sie müssen Angaben zur Anlage (Bezeichnung, Typ, Art der Anlage, ggf. Anwendungszweck) machen.

Die Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung (spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme) und Plausibilität.

Fristen

Anzeige zwei Wochen vor Inbetriebnahme

Bestandsanlagen (Betrieb vor dem 31.12.2020) bis zum 31.03.2021

Kosten

Keine.

Bemerkungen

Die NiSV gilt nicht für

  • Anlagen, die für medizinische Zwecke am Menschen angewendet werden (Untersuchung, Behandlung, Heilung und Forschung)
  • Anlagen die nichtgewerblich eingesetzt werden und nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung in Erscheinung treten (z.B. der Einsatz einer privat beschafften Anlage an einer Person des privaten Umfelds im Rahmen einer Gefälligkeit).
  • Ultraschallgeräte mit niedrigeren Schallintensitäten als 50 Miliwatt pro Quadratzentimeter am Auge oder von weniger als 100 Miliwatt pro Quadratzentimeter am übrigen Körper erzeugen sowie Geräte, die einen mechanischen Index von nicht größer 0,4 oder einen thermischen Index von mehr als 0,7 erzeugen können.
  • Laser, die nicht den Klassen 1C, 2M,3R, 3B oder 4 angehören.
  • Hochfrequenzgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.
  • Niederfrequenzgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.
  • Gleichstromgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach §2 NiSV fallen.

Magnetfeldgeräte und Magnetresonanztomographen, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.12.2020

Version

Technisch erstellt am 30.12.2020

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

IPL, Niederfrequenz, Hochfrequenz, Gleichstrom, Laser, NiSV, NF- und HF-Geräte, Stimulation, NiSV-Fachkunde, Ultraschall, Kosmetik, EMF, schädliche Wirkung, Haut, intensive Lichtquellen, US, NiSV-Anlage

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019