Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz
Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz?
Beschreibung
Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind. Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (z. B. Verurteilung wegen einer vorsätzliche Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren) ausgewiesen worden sind.
Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt Ihr Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.
Rechtsfolgen:
Ihnen ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) und Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung
Die Möglichkeit des Familiennachzugs besteht für Ihre Angehörigen, der sogenannten Kernfamilie - das sind der Ehegatte, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben.
Der Nachzug ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat für das gesamte Gebiet der BRD begrenzt und setzt voraus, dass ein humanitärer Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens getroffen.
Sie haben Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde zugleich von Amts wegen fest, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Soweit dies der Fall ist, stellt sie Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Gleichzeitig erhalten sie auch eine Liste der Kursträger in Ihrer Nähe, bei dem Sie sich unter Vorlage Ihres Berechtigungsscheines anmelden können.
Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie
- die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen,
- den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können,
- mindestens 30 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
- Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
- eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
- über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen,
- über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und
über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.
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zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Beschreibung
Raum 115
Gebäude 1
Straße: Hans-Scholl-Straße 1
PLZ/Ort: 34576 Homberg (Efze)
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-7731
Kontaktperson
Frau Heike Ströhler
Telefon Festnetz: 05681 775-3033
Frau Julia Mertens
Telefon Festnetz: 05681 775-3037
Frau Doris Dorfschäfer
Telefon Festnetz: 05681 775-3038
Frau Brigitte Staufenberg
Telefon Festnetz: 05681 775-3020
Frau Silvia Decher-Flocken
Telefon Festnetz: 05681 775-3032
Herr Gerald Knab
Telefon Festnetz: 05681 775-3030
Frau Anette Görner
Telefon Festnetz: 05681 775-3043
Herr Paul Kuntze
Telefon Festnetz: 05681 775-3049
Frau Elisabeth Hauck
Telefon Festnetz: 05681 775-3045
Frau Anja Reime
Telefon Festnetz: 05681 775-3052
E-Mail: anja.reime@schwalm-eder-kreis.de
Herr Marc Koller
Telefon Festnetz: 05681 775-3051
Herr Jörg Dreytza
Telefon Festnetz: 05681 775-3041
Herr Simon Jung
Telefon Festnetz: 05681 775-3040
E-Mail: Simon.Jung@schwalm-eder-kreis.de
Frau Cornelia Jakob
Telefon Festnetz: 05681 775-3031
Herr Melih Uludag
Telefon Festnetz: 05681 775-3046
erforderliche Unterlagen
- Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die bestandskräftige Anerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 36a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)
- § 52 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Verfahrensablauf
Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen
- Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
- Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Gültigkeit des Aufenthaltstitel 1 Jahr,
wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Sie sind von der Gebühr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Hinweise (Besonderheiten)
Als anerkannter subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen kein Reiseausweisfür Flüchtlinge ausgestellt.
Ihnen kann auf Antrag ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines nationalen Passes nicht zumutbar ist. Einem subsidiär Schutzberechtigten ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021
Stichwörter
subsidiärer Schutz, Anerkennung subsidiärer Schutz