Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen
Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.
Beschreibung
Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).
Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.
Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.
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Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle
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Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 34 – Glücksspiel
E-Mail: sportwettkonzessionen@rpda.hessen.de
Webadresse: https://rp-darmstadt.hessen.de/
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind vom Antragsteller (Sportwettkonzessionär) weitere Unterlagen vorzulegen:
Unterlagen zum Betreiber der Wettvermittlungsstelle (Vermittler):
1. Gewerberegisterauszug (Gewerbeanmeldung),
2. Ggf. Handelsregisterauszug des Betreibers,
3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate), direkt zu senden an Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 34 - Glücksspiel, Preisprüfung, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt (bitte zusätzlich angeben: Name des Veranstalters von Sportwetten); bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person,
4. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate), direkt zu senden an Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 34 Glücksspiel, Preisprüfung, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt (bitte zusätzlich angeben: Name des Veranstalters von Sportwetten); bei
juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person,
5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate), bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person,
6. Ausdruck aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder darüber, dass keine Eintragung im Schuldnerregister besteht, bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person.
Unterlagen zu jeder einzelnen Wettvermittlungsstelle:
1. Mietvertrag für die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle,
2. Vorlage der Kopie der Baugenehmigung mit den baurechtlich genehmigten Grundrissplänen, in denen alle zum Betrieb gehörenden Räumlichkeiten dargestellt sind (hierzu zählen auch Flure, Treppenauf- und -abgänge, Thekeneinrichtung etc.) einschließlich der mit Maßangaben versehenen Rettungswege innerhalb der Betriebsräume bis ins Freie sowie einer Darstellung der Einrichtung der Wettvermittlungsstelle sowie der baulichen Nutzungserlaubnis,
3. Lageplan der Wettvermittlungsstelle im Gebäude oder in einem Gebäudekomplex einschließlich Einzeichnung und Benennung etwaiger Spielhallen oder Spielbanken (nur falls zutreffende),
4. Fotos des Betriebsraumes und des Eingangsbereichs,
5. Planartige Darstellung der Lage der Wettvermittlungsstelle in der Gemeinde mit Einzeichnung und Benennung umliegender Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten im Umkreis von 200 m.
Unterlagen bezüglich Erfüllung der Anforderungen an den Spielerschutz:
1. Vorlage des Sozialkonzepts des Sportwettveranstalters / des Betreibers,
2. Schulungsnachweise i.S.v. § 6 Satz 2 GlüStV für den Betreiber und den Verantwortlichen vor Ort; falls bereits vorhanden auch Schulungsnachweise für das in der Wettvermittlungsstelle eingesetzte Personal,
3. Auflistung der spielrelevanten Informationen (auch die Aufklärung über Suchtrisiken) und Angabe darüber, wie diese in der Wettvermittlungsstelle präsentiert werden (§ 7 GlüStV),
4. Für den Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS GlüStV ist für jeden Standort das Formblatt Standort und Ansprechpartner vorzulegen. Dieses steht auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter zum Download zur Verfügung.
Formulare
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten
Rechtsgrundlage(n)
- Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung über den Antrag (Erlaubnis / Ablehnung oder Rücknahme) kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen, im Einzelfall bis zu 3 Monate
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist nach §§ 1-2 und § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) kostenpflichtig. Nach Ziffer 4314 des als Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) angefügten Verwaltungskostenverzeichnisses besteht ein Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstellen nach § 10 Abs. 8 HGlüG von 52,00 bis 1.100,00 Euro.
Bei Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Regierungspräsidium Darmstadt am 08.12.2020