Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme

    Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

    Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.

    Beschreibung

    Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.

    Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.

    Von der Meldepflicht befreit sind Einzelhändler, die im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgeben.

    Die bisher nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen (Neuaufnahme), die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, sind ebenfalls abgabepflichtig.

    Die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage dieser Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460) in der jeweils gültigen Fassung.
    Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgegeben haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen.

    Online-Dienst

    Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

    ID: L100001_369676124

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Dezernat Weinbau

    Wallufer Str. 19

    65343 Eltville am Rhein

    Telefon:  +49 6123 9058 26

    E-Mail:  weinbaukartei@rpda.hessen.de

    Zuständigkeit

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Dezernat Weinbau

    Wallufer Str. 19

    65343 Eltville am Rhein

    Telefon:  +49 6123 9058 26

    E-Mail:  weinbaukartei@rpda.hessen.de

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Wallufer Str. 19

    65343 Eltville am Rhein

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Voraussetzungen

    • Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein
    • Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig
    • Sie oder Ihr Betrieb sind kein Einzelhändler, der im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgibt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie melden Ihre Wein- und/oder Traubenmostbestände über ein entsprechendes Formular an die zuständige Behörde.

    Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.

    Fristen

    Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 03.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Weinbestände, Traubenmostmeldung, Traubenmostbestände, Weinbestandsmeldung, Weinmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English