Wein- und Traubenmostbestände melden
Als Unternehmen, welches Wein oder Traubenmost gewerblich verarbeitet, lagert oder damit handelt, sind Sie verpflichtet, Ihre Bestände der zuständigen Behörde zu melden.
Beschreibung
- Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände der zuständigen Stelle melden.
- Meldepflichtig sind Sie als:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
- Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Online-Dienst
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zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Voraussetzungen
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
- Sie verfügen am 31.07. über einen Bestand weinbaulicher Erzeugnisse
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 32 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Artikel 23 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Rechtsbehelf
keine
Verfahrensablauf
Die Meldung Wein- und Traubenmostbestände können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Wein- und Traubenmostbestände auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.
Fristen
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des jeweiligen Jahres. Stichtag zur Bestandserhebung für das jeweilige Weinjahr ist der 31.07.
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 14.03.2025
Stichwörter
Weinmeldung, Weinbestandsmeldung, Weinbestände, Traubenmostbestände, Übermittelung Traubenmostbestände, Weinbestandsmitteilung