Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.
Beschreibung
Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.
Von der Meldepflicht befreit sind Einzelhändler, die im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgeben.
Die bisher nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen (Neuaufnahme), die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, sind ebenfalls abgabepflichtig.
Die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage dieser Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460) in der jeweils gültigen Fassung.
Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgegeben haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen.
Online-Dienst
Weinbestandsmeldung
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zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Str. 19
65343 Eltville am Rhein
Telefon: +49 6123 9058 26
E-Mail: weinbaukartei@rpda.hessen.de
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Str. 19
65343 Eltville am Rhein
Telefon: +49 6123 9058 26
E-Mail: weinbaukartei@rpda.hessen.de
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Keine.
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein
- Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig
- Sie oder Ihr Betrieb sind kein Einzelhändler, der im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgibt.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 223 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Art. 32 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Art. 23 Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Abs. 1 Ziffer 3 des Weingesetzes vom 18. Januar 2011 in der jeweils gültigen Fassung
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009
- § 29 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
- § 8a Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz und der Reblausbekämpfung vom 02.12.2010 in der jeweils gültigen Fassung
Verfahrensablauf
Sie melden Ihre Wein- und/oder Traubenmostbestände über ein entsprechendes Formular an die zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
Fristen
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 03.12.2020
Stichwörter
Traubenmostbestände, Weinmeldung, Weinbestände, Traubenmostmeldung, Weinbestandsmeldung